Auszug

Vormerkung: Wirkung der Vormerkung, §§ 883 ff. BGB

VormerkungSicherungswirkung

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Vormerkung: Wirkung der Vormerkung, §§ 883 ff. BGB

Sicherungswirkung, § 883 II BGB

  • Weitere Verfügungen relativ unwirksam, § 883 II BGB: Soweit dadurch Erwerb vereitelt oder beeinträchtig; wirkt nur relativ ggü. Vormerkungsinhaber (≠ absolut ggü. jedermann)
    • Erwerber aufgrund weiterer Verfügung tatsächlich Eigentümer geworden
    • Aber Erwerber relativ gegenüber Vormerkungsinhaber nicht Eigentümer, § 883 II BGB („mir ggü. hat V Eigentum nicht verloren“)
  • Durchsetzbar durch Anspruch auf Zustimmung, § 888 BGB: Grundbuch nicht absolut (objektiv ggü. jedermann) unrichtig (⇨ § 894 BGB greift nicht), sondern nur relativ unrichtig ggü. Vormerkungsinhaber, der dafür einen Anspruch aus § 888 BGB auf Eintragungs- bzw. Löschungsbewilligung hat

2.
Wiederholen

Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage

Was kann der Inhaber einer Vormerkung tun, wenn der Eigentümer weitere Verfügungen vornimmt?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1

Käufer K will ein Grundstück von Eigentümer E erwerben. Um den Anspruch auf Übereignung zu sichern, lässt K eine Vormerkung im Grundbuch eintragen. E verkauft und übereignet das Grundstück anschließend an die Dritte D. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 2

A hat mit B einen Vertrag über den Verkauf eines Grundstücks geschlossen. A lässt zugunsten des B eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eintragen. Später verkauft und übereignet A das Grundstück an C, der davon nichts wusste. Welche Aussagen sind richtig?

Markiere alle zutreffenden Aussagen
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