Auszug

Dritthaftung, §§ 280 ff., 311 III BGB

DritthaftungProspekthaftung

1.
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Dritthaftung, §§ 280 ff., 311 III BGB

Dritthaftung, §§ 280 ff., 311 III, 241 II BGB: Eigenhaftung Dritter; Unterfall der c.i.c.

  • Dritten als Schädiger trifft grds. nur deliktische Haftung
  • Ausnahmsweise auch vorvertragliche Haftung gem. §§ 280 ff. BGB ggü. Dritten, § 311 III BGB
    • Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens in besonderem Maße, § 311 III 2 BGB: Übernahme persönlicher Gewähr für Seriosität und Erfüllung des Vertrages
      • Nur langjährige / private Kontakte, Hinweis auf besondere Sachkunde: z.B. nicht Verkäufer im Mediamarkt
      • z.B. Vertreter, Verhandlungsgehilfen, insb. Sachwalterhaftung: z.B. Vermittler von Kapitalanlagen, Baubetreuer
      • Prospekthaftung für Richtigkeit der Prospektangaben im Kapitalmarktbereich
      • § 311 III 2 BGB nicht abschließend („insbesondere“)
    • Wirtschaftliches Eigeninteresse am Vertragsschluss: Wenn wirtschaftlich als Herr des Geschäfts bzw. eigentlicher Interessensträger anzusehen, z.B. bei Strohmanngeschäft

2.
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Frage

In welchen Fällen besteht ein vertraglicher oder vorvertraglicher Schadensersatzanspruch auch ggü. Dritten?

3.
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Frage 1

Händler H nimmt das Auto seines Kunden A in Zahlung. Er verkauft es im Namen des A an den B. Später findet B heraus, dass das Auto wegen eines Unfalls nicht straßenverkehrstauglich ist. Kann B von H Schadensersatz aus den §§ 280 ff. BGB verlangen?

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