Auszug
- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Schadensersatz wegen Pflichtverletzung im Schuldverhältnis
Dritthaftung, §§ 280 ff., 311 III BGB
DritthaftungProspekthaftung
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Dritthaftung, §§ 280 ff., 311 III BGB
Dritthaftung, §§ 280 ff., 311 III, 241 II BGB: Eigenhaftung Dritter; Unterfall der c.i.c.
- Dritten als Schädiger trifft grds. nur deliktische Haftung
- Ausnahmsweise auch vorvertragliche Haftung gem. §§ 280 ff. BGB ggü. Dritten, § 311 III BGB
- Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens in besonderem Maße, § 311 III 2 BGB: Übernahme persönlicher Gewähr für Seriosität und Erfüllung des Vertrages
- Nur langjährige / private Kontakte, Hinweis auf besondere Sachkunde: z.B. nicht Verkäufer im Mediamarkt
- z.B. Vertreter, Verhandlungsgehilfen, insb. Sachwalterhaftung: z.B. Vermittler von Kapitalanlagen, Baubetreuer
- Prospekthaftung für Richtigkeit der Prospektangaben im Kapitalmarktbereich
- § 311 III 2 BGB nicht abschließend („insbesondere“)
- Wirtschaftliches Eigeninteresse am Vertragsschluss: Wenn wirtschaftlich als Herr des Geschäfts bzw. eigentlicher Interessensträger anzusehen, z.B. bei Strohmanngeschäft
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
In welchen Fällen besteht ein vertraglicher oder vorvertraglicher Schadensersatzanspruch auch ggü. Dritten?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
Händler H nimmt das Auto seines Kunden A in Zahlung. Er verkauft es im Namen des A an den B. Später findet B heraus, dass das Auto wegen eines Unfalls nicht straßenverkehrstauglich ist. Kann B von H Schadensersatz aus den §§ 280 ff. BGB verlangen?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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