- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Schadensersatz wegen Pflichtverletzung im Schuldverhältnis
Dritthaftung, §§ 280 ff., 311 III BGB
DritthaftungProspekthaftung
Aktualisiert vor 9 Tagen
In welchen Fällen besteht ein vertraglicher oder vorvertraglicher Schadensersatzanspruch auch ggü. Dritten?
Merke
Dritthaftung, §§ 280 ff., 311 III, 241 II BGB: Eigenhaftung Dritter; Unterfall der c.i.c.
- Dritten als Schädiger trifft grds. nur deliktische Haftung
- Ausnahmsweise auch vorvertragliche Haftung gem. §§ 280 ff. BGB ggü. Dritten, § 311 III BGB
- Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens in besonderem Maße, § 311 III 2 BGB: Übernahme persönlicher Gewähr für Seriosität und Erfüllung des Vertrages
- Nur langjährige / private Kontakte, Hinweis auf besondere Sachkunde: z.B. nicht Verkäufer im Mediamarkt
- z.B. Vertreter, Verhandlungsgehilfen, insb. Sachwalterhaftung: z.B. Vermittler von Kapitalanlagen, Baubetreuer
- Prospekthaftung für Richtigkeit der Prospektangaben im Kapitalmarktbereich
- § 311 III 2 BGB nicht abschließend („insbesondere“)
- Wirtschaftliches Eigeninteresse am Vertragsschluss: Wenn wirtschaftlich als Herr des Geschäfts bzw. eigentlicher Interessensträger anzusehen, z.B. bei Strohmanngeschäft
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Frage 1/1
Händler H nimmt das Auto seines Kunden A in Zahlung. Er verkauft es im Namen des A an den B. Später findet B heraus, dass das Auto wegen eines Unfalls nicht straßenverkehrstauglich ist. Kann B von H Schadensersatz aus den §§ 280 ff. BGB verlangen?
B muss sich an seinen Vertragspartner A halten.
Nein, weil zwischen B und H kein Schuldverhältnis besteht.
Ja, gem. § 280 I BGB.
Ja, gem. §§ 280 I, 311 III 2, 241 II BGB.
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