- Zivilrecht
- Mobiliarsachenrecht
- Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Pfandrechte
Verlängerter Eigentumsvorbehalt
1.Verstehen
Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Verlängerter Eigentumsvorbehalt (Regelfall): Regelmäßig inkl. Verarbeitungsklausel
Käufer zur Verfügung ermächtigt, § 185 I BGB: Weiterveräußerung der Kaufsache im eigenen Namen
Im Gegenzug antizipierte Sicherungszession, § 398 BGB: „Automatische“ Abtretung an Verkäufer der Forderungen aus Weiterveräußerung (⇨ letztlich Austausch der Sicherheit)
Käufer zur Einziehung ermächtigt, analog § 185 I BGB: Vereinbarung der Einziehung der Forderungen im eigenen Namen ⇨ Erfüllung dann gem. § 362 II BGB
Geltendmachung der Forderung aus Weiterveräußerung direkt ggü. deren Schuldner: Vorbehaltsverkäufer verlangt Kaufpreis von Endkunden
Auszulegen als Widerruf der Einziehungsermächtigung
2.Wiederholen
Was versteht man unter einem verlängerten Eigentumsvorbehalt?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Verkäufer V verkauft Käufer K eine Maschine unter einem verlängerten Eigentumsvorbehalt. K veräußert die Maschine weiter. Welche der folgenden Aussagen trifft zu?
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