Auszug
- Zivilrecht
- Mobiliarsachenrecht
- Realsicherheiten des Mobiliarsachenrechts
Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Verlängerter Eigentumsvorbehalt
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Verlängerter Eigentumsvorbehalt (Regelfall): Regelmäßig inkl. Verarbeitungsklausel
- Käufer zur Verfügung ermächtigt, § 185 I BGB: Weiterveräußerung der Kaufsache im eigenen Namen
- Im Gegenzug antizipierte Sicherungszession, § 398 BGB: „Automatische“ Abtretung an Verkäufer der Forderungen aus Weiterveräußerung (⇨ letztlich Austausch der Sicherheit)
- Käufer zur Einziehung ermächtigt, analog § 185 I BGB: Vereinbarung der Einziehung der Forderungen im eigenen Namen ⇨ Erfüllung dann gem. § 362 II BGB
- Geltendmachung der Forderung aus Weiterveräußerung direkt ggü. deren Schuldner: Vorbehaltsverkäufer verlangt Kaufpreis von Endkunden
- Auszulegen als Widerruf der Einziehungsermächtigung
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Was versteht man unter einem verlängerten Eigentumsvorbehalt?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
Verkäufer V verkauft Käufer K eine Maschine unter einem verlängerten Eigentumsvorbehalt. K veräußert die Maschine weiter. Welche der folgenden Aussagen trifft zu?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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