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Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was versteht man unter einem verlängerten Eigentumsvorbehalt?

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt stellt den Regelfall in der Praxis dar und geht über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinaus. Er enthält regelmäßig auch eine Verarbeitungsklausel.

Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt wird der Käufer zur Verfügung über die Kaufsache ermächtigt gemäß § 185 Abs. 1 BGB. Das bedeutet, der Käufer darf die Kaufsache im eigenen Namen weiterveräußern, obwohl er noch nicht Eigentümer ist. Diese Ermächtigung ist für den Geschäftsverkehr essentiell, denn ein Händler, der Waren unter Eigentumsvorbehalt bezieht, muss diese natürlich an seine Kunden weiterverkaufen können.

Im Gegenzug für diese Verfügungsermächtigung vereinbaren die Parteien eine antizipierte Sicherungszession gemäß § 398 BGB. Das heißt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung werden automatisch an den Verkäufer abgetreten. Verkauft also der Vorbehaltskäufer die Ware an einen Endkunden weiter, geht die daraus entstehende Kaufpreisforderung sofort auf den ursprünglichen Vorbehaltsverkäufer über. Letztlich handelt es sich um einen Austausch der Sicherheit: Der Verkäufer verliert zwar sein Eigentum an der Sache durch die Weiterveräußerung, erhält dafür aber die Forderung gegen den Endkunden als neue Sicherheit.

Zusätzlich wird der Käufer zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, und zwar analog § 185 Abs. 1 BGB. Der Käufer kann die Forderungen also im eigenen Namen gegenüber dem Endkunden geltend machen und einziehen. Die Erfüllung durch Zahlung an den ermächtigten Käufer wirkt dann gemäß § 362 Abs. 2 BGB auch gegenüber dem Vorbehaltsverkäufer als dem wahren Forderungsinhaber.

Macht hingegen der Vorbehaltsverkäufer die Forderung aus der Weiterveräußerung direkt gegenüber deren Schuldner geltend, verlangt er also selbst den Kaufpreis vom Endkunden, so ist dies als Widerruf der Einziehungsermächtigung auszulegen.

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt kombiniert also Verfügungsermächtigung, antizipierte Sicherungszession und Einziehungsermächtigung zu einem praktikablen Sicherungsinstrument.

Merke

Verlängerter Eigentumsvorbehalt (Regelfall): Regelmäßig inkl. Verarbeitungsklausel

  • Käufer zur Verfügung ermächtigt, § 185 I BGB: Weiterveräußerung der Kaufsache im eigenen Namen

  • Im Gegenzug antizipierte Sicherungszession, § 398 BGB: „Automatische“ Abtretung an Verkäufer der Forderungen aus Weiterveräußerung (⇨ letztlich Austausch der Sicherheit)

  • Käufer zur Einziehung ermächtigt, analog § 185 I BGB: Vereinbarung der Einziehung der Forderungen im eigenen NamenErfüllung dann gem. § 362 II BGB

    • Geltendmachung der Forderung aus Weiterveräußerung direkt ggü. deren Schuldner: Vorbehaltsverkäufer verlangt Kaufpreis von Endkunden

      • Auszulegen als Widerruf der Einziehungsermächtigung

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Frage 1/1

Verkäufer V verkauft Käufer K eine Maschine unter einem verlängerten Eigentumsvorbehalt. K veräußert die Maschine weiter. Welche der folgenden Aussagen trifft zu?

K ist zur Weiterveräußerung der Kaufsache im eigenen Namen ermächtigt, § 185 I BGB.
Mit der Weiterveräußerung erfolgt eine „automatische“ Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung an V, § 398 BGB.
Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt darf K die Kaufsache nicht verarbeiten oder veräußern.
K ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung im eigenen Namen ermächtigt, analog § 185 I BGB.
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