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Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Aktualisiert vor 8 Tagen
Was versteht man unter einem verlängerten Eigentumsvorbehalt?
Merke
Verlängerter Eigentumsvorbehalt (Regelfall): Regelmäßig inkl. Verarbeitungsklausel
- Käufer zur Verfügung ermächtigt, § 185 I BGB: Weiterveräußerung der Kaufsache im eigenen Namen
- Im Gegenzug antizipierte Sicherungszession, § 398 BGB: „Automatische“ Abtretung an Verkäufer der Forderungen aus Weiterveräußerung (⇨ letztlich Austausch der Sicherheit)
- Käufer zur Einziehung ermächtigt, analog § 185 I BGB: Vereinbarung der Einziehung der Forderungen im eigenen Namen ⇨ Erfüllung dann gem. § 362 II BGB
- Geltendmachung der Forderung aus Weiterveräußerung direkt ggü. deren Schuldner: Vorbehaltsverkäufer verlangt Kaufpreis von Endkunden
- Auszulegen als Widerruf der Einziehungsermächtigung
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Frage 1/1
Verkäufer V verkauft Käufer K eine Maschine unter einem verlängerten Eigentumsvorbehalt. K veräußert die Maschine weiter. Welche der folgenden Aussagen trifft zu?
K ist zur Weiterveräußerung der Kaufsache im eigenen Namen ermächtigt, § 185 I BGB.
Mit der Weiterveräußerung erfolgt eine „automatische“ Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung an V, § 398 BGB.
Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt darf K die Kaufsache nicht verarbeiten oder veräußern.
K ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung im eigenen Namen ermächtigt, analog § 185 I BGB.
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