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Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Aktualisiert vor 8 Tagen

Was versteht man unter einem verlängerten Eigentumsvorbehalt?

Merke

Verlängerter Eigentumsvorbehalt (Regelfall): Regelmäßig inkl. Verarbeitungsklausel

  • Käufer zur Verfügung ermächtigt, § 185 I BGB: Weiterveräußerung der Kaufsache im eigenen Namen
  • Im Gegenzug antizipierte Sicherungszession, § 398 BGB: „Automatische“ Abtretung an Verkäufer der Forderungen aus Weiterveräußerung (⇨ letztlich Austausch der Sicherheit)
  • Käufer zur Einziehung ermächtigt, analog § 185 I BGB: Vereinbarung der Einziehung der Forderungen im eigenen NamenErfüllung dann gem. § 362 II BGB

    • Geltendmachung der Forderung aus Weiterveräußerung direkt ggü. deren Schuldner: Vorbehaltsverkäufer verlangt Kaufpreis von Endkunden
      • Auszulegen als Widerruf der Einziehungsermächtigung

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Frage 1/1

Verkäufer V verkauft Käufer K eine Maschine unter einem verlängerten Eigentumsvorbehalt. K veräußert die Maschine weiter. Welche der folgenden Aussagen trifft zu?

K ist zur Weiterveräußerung der Kaufsache im eigenen Namen ermächtigt, § 185 I BGB.
Mit der Weiterveräußerung erfolgt eine „automatische“ Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung an V, § 398 BGB.
Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt darf K die Kaufsache nicht verarbeiten oder veräußern.
K ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung im eigenen Namen ermächtigt, analog § 185 I BGB.
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