Auszug
- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Weitere Einwendungen
Verjährung, §§ 194 ff. BGB
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Verjährung, §§ 194 ff. BGB
Verjährungshemmung, -unterbrechung und -neubeginn, §§ 203 ff. BGB
- Insb. Verjährungshemmung durch Klageerhebung, § 204 II BGB: Verjährungsfrist des streitigen Anspruchs läuft nicht weiter, wenn wirksame Klage bis Prozess rechtskräftig entschieden und sechs Monate vergangen
- Gem. § 167 ZPO hemmende Wirkung auch bereits mit Einreichung, wenn Zustellung „demnächst“ (bis zu zwei Wochen oder wenn Verzögern gerichtsintern bedingt)
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Können Verjährungsfristen beeinflusst werden, z.B. in Form einer Verlängerung oder eines Neubeginns?
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Die Suchfunktion und die Verlinkung der Inhalte innerhalb der App finde ich klasse. So kann ich auch Begriffe, die ich nicht verstehe, sofort nachlesen.
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