Auszug

Verjährung, §§ 194 ff. BGB

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Verjährung, §§ 194 ff. BGB

Verjährungshemmung, -unterbrechung und -neubeginn, §§ 203 ff. BGB

  • Insb. Verjährungshemmung durch Klageerhebung, § 204 II BGB: Verjährungsfrist des streitigen Anspruchs läuft nicht weiter, wenn wirksame Klage bis Prozess rechtskräftig entschieden und sechs Monate vergangen
  • Gem. § 167 ZPO hemmende Wirkung auch bereits mit Einreichung, wenn Zustellung „demnächst“ (bis zu zwei Wochen oder wenn Verzögern gerichtsintern bedingt)

2.
Wiederholen

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