Auszug
- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Lösung vom Schuldverhältnis
Rücktritt C: Gesetzliche Rücktrittsgründe, §§ 323, 324, 326 V BGB
RücktrittsgrundRücktrittsgründeGesetzliche RücktrittsgründeGesetzlicher Rücktrittsgrund
1.Verstehen
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Rücktritt C: Gesetzliche Rücktrittsgründe, §§ 323, 324, 326 V BGB
Gesetzliche Rücktrittsgründe, §§ 323, 324, 326 V BGB
- Wegen Nicht- oder Schlechtleistung, § 323 BGB: Nach Fristsetzung
- Wegen Schutzpflichtverletzung, § 324 BGB: Wenn Festhalten an Vertrag nicht zumutbar
- Wegen Unmöglichkeit, §§ 326 V, 323 BGB: Unter Voraussetzung des § 323 BGB wobei Fristsetzung entbehrlich
- Wegen Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 III BGB: Wenn Vertragsanpassung nicht möglich
- Viele Ähnlichkeiten zu den Regeln zum Schadensersatz wegen Pflichtverletzung in §§ 280 ff. BGB: z.B. parallele Regelung zur Erfordernis der Fristsetzung in § 281 BGB und 323 BGB
2.Wiederholen
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Frage
Welche gesetzlichen Rücktrittsgründe berechtigen zum Rücktritt?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
A verkauft B sein Fahrrad. Nachdem B trotz wiederholter Aufforderung, endlich zu bezahlen, nicht bezahlt, möchte A das Fahrrad zurück. Kann A das Fahrrad gem. § 346 I BGB zurückfordern?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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