Auszug
- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Bestimmung des Schuldverhältnisses
Gattungsschuld, § 243 I BGB
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Gattungsschuld, § 243 I BGB
Geschuldete Qualität
- Im Zweifel nach mittlerer Art und Güte zu leisten, § 243 I BGB
- Zurückweisungsrecht, wenn zu geringer Standard: Nach Annahme nur noch Gewährleistungsrechte
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Welche Qualität schuldet der Schuldner einer Gattungsschuld?
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Die Suchfunktion und die Verlinkung der Inhalte innerhalb der App finde ich klasse. So kann ich auch Begriffe, die ich nicht verstehe, sofort nachlesen.
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