Auszug
- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Deliktsrecht
Kfz-Haftung D: Haftungsquote
Haftungsquote
1.Verstehen
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Kfz-Haftung D: Haftungsquote
Dritter geht gegen Fahrer oder Halter vor, §§ 9 StVG, 254 BGB: Mitverschulden gem. § 254 BGB berücksichtigt
- Insb. Fußgänger, Radfahrer, Mitfahrer: z.B. Fußgänger hat Hauptstraße nicht an nahegelegenem Fußgängerüberweg überquert
- Insb. auch wenn Schaden nicht bei Halter entsteht, sondern bei unbeteiligtem Eigentümer: z.B. geleastes Fahrzeug gehört Leasinggeber, z.B. zur Sicherung übereignetes Fahrzeug gehört Bank
- Erfordert Verschuldensfähigkeit, § 828 BGB: z.B. nicht fünfjähriges Kind (Halter und Versicherung haften dann gem. § 7 StVG allein aufgrund der Gefährdung durch Betriebsgefahr)
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Frage
Wie bildet man die Haftungsquote zwischen Fahrer bzw. Halter eines Kfz und einer Person die weder Fahrer noch Halter eines Kfz ist (z.B. Fußgänger, Radfahrer, Mitfahrer)?
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