Auszug

Verbraucherwiderruf B: Verbundene Verträge, §§ 358 ff. BGB

Verbundene Verträge

1.
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Verbraucherwiderruf B: Verbundene Verträge, §§ 358 ff. BGB

Verbundene Verträge, §§ 358 ff. BGB: Vertrag über die Erbringung einer Leistung (z.B. Kauf- oder Werkvertrag) wird verbunden mit einem Darlehensvertrag zu dessen Finanzierung

  • Wirtschaftliche Einheit, § 358 III BGB
    • Unternehmer, der die Leistung erbringt, ist selbst Darlehensgeber
    • Oder Darlehensgeber bedient sich Mitwirkung des Unternehmers: z.B. Vermittlung von Darlehen, Visitenkarten oder Darlehensvertrag liegen bei Unternehmer aus, etc.
  • Rechtliche Verknüpfung zum Schutz des Verbrauchers vor Risiken, die durch die Trennung eines wirtschaftlich einheitlichen Vertrages in ein Bargeschäft und damit verbundenen Darlehensvertrag: Insb., wenn Unternehmer nicht selbst Darlehensgeber, soll Verbraucher so gestellt werden, als hätte er Darlehensvertrag direkt mit Unternehmer geschlossen

2.
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Frage

Was versteht man unter verbundenen Verträgen? Welchen Zweck verfolgen die §§ 358 ff. BGB?

3.
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Frage 1

A kauft sich privat bei Händler H ein Auto. Zur Finanzierung vermittelt ihm H einen Kredit bei der Bank B. Die entsprechenden Formulare füllen A und H (im Namen der B) direkt beim Autokauf in den Räumen des H aus. Eine Woche später bereut A den Kauf. Welche Aussagen sind richtig?

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