Auszug
- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Bereicherungsrecht
Wertersatz, § 818 II BGB
Aufgedrängte Bereicherung
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Wertersatz, § 818 II BGB
Aufgedrängte Bereicherung: Bereicherungsrecht würde abschöpfen, was Bereicherter nicht wollte; z.B. Winzer besprüht versehentlich Weinberg des Nachbarn mit Pestiziden, der aber Biowein produziert
- Bereicherungsgegenstand hat objektiven Marktwert, aber für Bereicherten subjektiv wertlos
- Wegen Rechtsgedanken des § 818 III BGB (nicht einschlägig bei „anfänglicher Entreicherung“) ausnahmsweise subjektive Vermögensmehrung maßgeblich, d.h. kein Wertersatz, wenn objektiver Wert, aber subjektiv nutzlos
2.Wiederholen
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Frage
Muss im Bereicherungsrecht Wertersatz geleistet werden, wenn der Bereicherte überhaupt kein Interesse an der Bereicherung hatte?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
Der fleißige Winzer W ist dabei, seine Rebstöcke mit Pestiziden zu besprühen. In seinem Eifer besprüht er auch die Reben seines Nachbarn B. Als er seinen Fehler bemerkt, verlangt er Ersatz von B, da das Besprühen einen Marktwert von 1.000€ hat. B wendet ein, dass er Biowein produziert und daher überhaupt kein Interesse an den Pestiziden hatte. Hat W einen Anspruch aus Bereicherungsrecht?
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