Auszug
- Zivilrecht
- Allgemeines Sachenrecht
- Allgemeines
Begriff der Sache, § 90 BGB
TiereTierHund
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Begriff der Sache, § 90 BGB
Tiere, § 90a BGB: Sachenrecht wird zu ihrem Schutz auf Tiere entsprechend angewendet, § 90a 3 BGB (Tiere sind aber selbst keine Sachen, § 90a 1 BGB)
- Das vollständige Normzitat muss immer auch § 90a 3 BGB enthalten, wenn es um Tiere geht: z.B. Herausgabe eines Hundes gem. §§ 985, 90a 3 BGB
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Sind Tiere Sachen? Wie werden Tiere im BGB geschützt?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
Welche Aussagen sind richtig?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
Frage 2
Welche der folgenden Aussagen trifft auf das Sachenrecht zu?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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Die Suchfunktion und die Verlinkung der Inhalte innerhalb der App finde ich klasse. So kann ich auch Begriffe, die ich nicht verstehe, sofort nachlesen.
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