Auszug

Verwendungsersatzanspruch, §§ 994 ff. BGB

Nicht-mehr-Berechtigter

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Verwendungsersatzanspruch, §§ 994 ff. BGB

Nicht-mehr-Berechtigter“: Nachträglicher Wegfall des Rechts zum Besitz, Verwendung getätigt als Berechtigung noch bestand

  • Keine Vindikationslage im Zeitpunkt der Verwendung
  • §§ 994 ff. BGB dennoch anwendbar

    • BGH: §§ 994 ff. BGB anwendbar, für Vindikationslage ausnahmsweise auf Zeitpunkt des Herausgabeverlangens abgestellt
      • Sonst schlechter gestellt als von Anfang an Nichtberechtigter (kann §§ 994 ff. BGB geltend machen), da vertragliche Ersatzansprüche nicht unbedingt Verwendung umfassen (Verwendung wäre dann unbilligerweise „Geschenk des Himmels“ für Eigentümer)

2.
Wiederholen

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Frage

Kann der Besitzer im EBV auch Verwendungsersatz fordern, wenn er im Zeitpunkt der Verwendung noch zum Besitz berechtigt war (also keine Vindikationslage bestand)?

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