Auszug
- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Willenserklärung
Schweigen im Rechtsverkehr
SchweigenBeredtes SchweigenNormiertes SchweigenSchweigen des KaufmannsKaufmännisches Bestätigungsschreiben
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Schweigen im Rechtsverkehr
Schweigen im Rechtsverkehr
- Grds. keine Willenserklärung: „Rechtliches Nullum“
- Nur ausnahmsweise Schweigen als Willenserklärung auszulegen
- „Beredtes Schweigen“: Parteivereinbarung knüpft an Schweigen Rechtsfolge („wortlose Annahmeerklärung“) oder Empfänger hat Rechtspflicht zur Erklärung, da nach Treu und Glauben nicht mit Ablehnung zu rechnen ist
- Normiertes Schweigen: Gesetz knüpft an Schweigen Rechtsfolge, z.B. Ablehnungsfiktion bei unterlassener Genehmigung von Geschäften beschränkt Geschäftsfähiger gem. § 108 II 2 BGB
- Besonderheiten bei Kaufleuten: Schweigen des Kaufmanns auf Antrag, § 362 HGB; Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Kann bloßes Schweigen als Willenserklärung ausgelegt werden?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
Kann durch stummes Nicken oder bloßes Schweigen eine Willenserklärung abgegeben werden?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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