- Zivilrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Werkvertrag, Werklieferungsvertrag, Pauschalreisevertrag
Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB
1.Verstehen
Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB
Kein spezielles „Verbraucherwerkvertragsrechts“
- Mangels planwidriger Regelungslücke keine analoge Anwendung des Verbrauchsgüterkaufrechts, §§ 474 ff. BGB
- Aber beim Werklieferungsvertrag, § 650 BGB: Anwendung des Kaufrechts, inkl. Verbrauchsgüterkaufrecht, §§ 474 ff. BGB
- Aber spezieller Verbraucherbauvertrag, §§ 650i ff. BGB
2.Wiederholen
Ist der Besteller, wenn er Verbraucher ist, ebenso geschützt, wie beim Verbrauchsgüterkauf?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Fliesenlegerin F soll das Wohnhaus ihres Kunden K neu kacheln. K bemerkt drei Monate nach der Abnahme Risse in den Fliesen. Er vermutet, dass F mangelhaft gearbeitet hat, kann es aber nicht beweisen. Er richtet sofort ein Gewährleistungsverlangen an F. Hat K einen verbrauchsgüterkaufrechtlichen Anspruch?
Fliesenlegerin F soll das Wohnhaus ihres Kunden K neu kacheln. K bemerkt drei Monate nach der Abnahme Risse in den Fliesen. Er vermutet, dass F mangelhaft gearbeitet hat, kann es aber nicht beweisen. Er richtet sofort ein Gewährleistungsverlangen an K. Muss K diesem nachkommen?
Fliesenlegerin F soll das Wohnhaus ihres Kunden K neu kacheln. Sie kauft dafür direkt bei Hersteller H eine große Menge hochwertiger Keramikfliesen. Nachdem alle Arbeiten abgeschlossen sind, zeigen sich hässliche Farbveränderungen auf den Fliesen. Grund ist ein Verarbeitungsfehler. F entstehen große Kosten bei der Nacherfüllung. Ein Schadensersatzanspruch ggü. H scheitert aber am fehlenden Vertretenmüssen. Kann sie gem. § 445a I BGB von H Regress fordern?
Fliesenlegerin F soll das Wohnhaus ihres Kunden K neu kacheln. Sie kauft dafür direkt bei Hersteller H eine große Menge hochwertiger Keramikfliesen. Nachdem alle Arbeiten abgeschlossen sind, zeigen sich hässliche Farbveränderungen auf den Fliesen. Grund ist ein Verarbeitungsfehler. F entstehen große Kosten bei der Nacherfüllung. Ein Schadensersatzanspruch ggü. H scheitert aber am fehlenden Vertretenmüssen. Kann sie gem. § 445a I BGB von H Regress fordern?
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