Auszug

Anfechtung, §§ 142 ff. BGB

Teilanfechtung

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Anfechtung, §§ 142 ff. BGB

Teilanfechtung: Anfechtender kann auch nur einen Teil des Geschäfts anfechten, muss sich nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB sogar an dem festhalten lassen, was er ursprünglich gewollt hat

2.
Wiederholen

Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage

Kann man eine Willenserklärung teilweise anfechten und im Übrigen bestehen lassen?

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