Auszug
- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Bereicherungsrecht
Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 I 1 BGB
Verfügung eines Nichtberechtigten
1.Verstehen
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Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 I 1 BGB
Herausgabe negotiatorischer Wertschöpfung im Rahmen des Wertersatzes, § 818 II BGB: Abschöpfung des Veräußerungsgewinns über Wert des Bereicherungsgegenstands hinaus, z.B. wenn erlangtes Auto im Wert von 3.000€ durch Verhandlungsgeschick zu einem Kaufpreis von 5.000€ verkauft wird
- M.M.: Herausgabe des objektiven Werts
- Berechtigter trägt Risiko der „Unterwertveräußerung“, muss deshalb auch von „Überwertveräußerung“ profitieren
- h.M.: Herausgabe des tatsächlich Erlangten (ebenso bei verschärfter Haftung, §§ 819, 818 IV, 285 BGB)
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Frage
Ist gem. § 816 I 1 BGB nur der Marktwert des Verfügungsgegenstands herauszugeben oder das was der Nichtberechtigte tatsächlich erlangt hat (sofern er über Wert veräußert)?
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