Auszug

Anfechtung, §§ 142 ff. BGB

AnfechtungAnfechtbarkeitAnfechtungsfristAnfechtungserklärungAnfechtungsgrundAnfechtungsgründe

1.
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Anfechtung, §§ 142 ff. BGB

Voraussetzungen wirksamer Anfechtung

  1. Anfechtungserklärung, § 143 I BGB: Ggü. Anfechtungsgegner, d.h. regelmäßig Vertragspartner; laiengünstig auszulegen (Formulierung „anfechten“ muss nicht fallen; Willenserklärung soll wegen Willensmangels von Anfang an beseitigt werden)
  2. Anfechtungsgrund, §§ 119, 120, 123 BGB: Inkl. Kausalität für die Abgabe der angefochtenen Willenserklärung
    • Irrtümer, §§ 119, 120 BGB
    • Arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung, § 123 BGB
  3. Anfechtungsfrist: Abhängig vom Anfechtungsgrund
    • Bei Anfechtungsgründen Irrtümer, §§ 119, 120 BGB
      • Unverzüglich, § 121 1 BGB: Ohne schuldhaftes Zögern (Legaldefinition)
    • Bei Anfechtungsgründen arglistige Täuschung, § 123 I Alt. 1 BGB und widerrechtliche Drohung, § 123 I Alt. 2 BGB
      • Ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes, § 124 I, II 1 BGB

      • Daher immer alle in Betracht kommenden Anfechtungsgründe prüfen: z.B. bei Eigenschaftsirrtum, der durch arglistige Täuschung hervorgerufen wird, kürzere Anfechtungsfrist, als wenn auch wegen der arglistigen Täuschung angefochten wird

2.
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3.
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A ist hobbymäßig Fahrradfahrer. Er kauft sich bei Einzelhändler E über dessen Website ein Rad. Eine Woche später bereut er den Kauf. Das Geld benötigt er dringend für andere Anschaffungen. Im Internet stand zudem, das Rad sei straßenverkehrstauglich, tatsächlich fehlen aber Reflektoren, die E trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachliefert. Kann sich A ggf. vom Vertrag lösen?

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