Auszug

Gutgläubiger Erwerb: Abhandenkommen, § 935 BGB

Abhandenkommen

1.
Verstehen

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Gutgläubiger Erwerb: Abhandenkommen, § 935 BGB

Unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes: Ohne den Willen des unmittelbaren Besitzers (≠ nicht zwangsläufig gegen dessen Willen), z.B. kein Abhandenkommen bei der Veräußerung einer gemieteten oder geliehenen Sache

  • Auch wenn keine Wahlmöglichkeit: Aber selbst durch Drohung erwirkte Besitzaufgabe noch freiwillig, erst bei körperlicher Gewalt („vis absoluta“) gleichkommender Drohung Abhandenkommen, z.B. Messer an Kehle (ähnelt strafrechtlicher Differenzierung der h.L. bei Raub und räuberischer Erpressung)
  • Unfreiwilliger Verlust des mittelbaren Besitzes genügt nicht: z.B. Eigentümer vermietet Sache an Mieter und gibt sie ihm freiwillig heraus (Dritter kann dann von nichtberechtigtem Mieter Sache gutgläubig erwerben, da nur der mittelbare, nicht der unmittelbare Besitz des Eigentümers unfreiwillig verloren wurde, also kein Abhandenkommen vorliegt)

2.
Wiederholen

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Frage

Wann liegt ein unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes vor?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

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Frage 1

Als einziger Nachkomme seines verstorbenen Opas O wird E dessen Erbe. O lebte weit weg von E, E hat O nie kennengelernt und weiß auch nichts vom Tod des O. Zu den Besitztümern des O gehört ein Sportwagen, der in der Einfahrt von Os Grundstück parkt. Dieb D bricht das Auto auf und veräußert es an den Gutgläubigen G. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 2

Künstler K veräußert eine Skulptur an Sammler S. S denkt in gutem Glauben, dass K der Eigentümer der Skulptur ist. Tatsächlich hat K sie aus dem Museum M gestohlen. S behält die Skulptur 10 Jahre lang. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 3

Vermieter V vermietet einen Motorroller an Mieter E. Ohne Vs Wissen veräußert E den Motorroller an Dritten D. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 4

Vermieter V vermietet einen Motorroller an Mieter E. Ohne Vs Wissen veräußert E den Motorroller an Dritten D. Welche Aussagen sind richtig?

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