Auszug
- Zivilrecht
- Allgemeines Sachenrecht
- Besitz
Selbsthilfe des Besitzers / Gewaltrechte, § 859 BGB
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Selbsthilfe des Besitzers / Gewaltrechte, § 859 BGB
Selbsthilferechte des mittelbaren Besitzers, §§ 868 ff. BGB
- M.M.: Wegen Wortlaut („Besitzer“ = unmittelbarer Besitzer) kein Selbsthilferecht für mittelbaren Besitzer
- h.M.: Analoge Anwendung der §§ 869, 859 BGB
- Regelungslücke, da Gewaltrechte des mittelbaren Besitzers nicht geregelt; planwidrig da eigentlich Gleichbehandlung aus § 868 BGB und § 869 BGB nicht abschließend, sondern nur Ausgestaltung der §§ 861 f. BGB; vergleichbare Interessenslage, da unmittelbarer Besitzer an der Ausübung für mittelbaren Besitzer gehindert
- Gem. § 869 2 BGB Wiedereinräumung alter Besitzlage: Herausgabe an unmittelbaren Besitzer
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Frage
Darf bei einem Besitzmittlungsverhältnis nur der unmittelbare Besitzer Besitzwehr und Besitzkehr einsetzen?
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