- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Freiheitsdelikte
Nötigung, § 240 StGB
1.Verstehen
Nötigung, § 240 StGB
Voraussetzungen der Nötigung
- Objektiver Tatbestand
- Nötigungshandlung Gewalt oder Drohung: Muss bestimmt und geeignet sein, Willensentschließung eines anderen zu beeinträchtigen
- Auch Gewalt gegen Sachen umfasst
- Nötigungserfolg: Kausal und objektiv verursachtes Aufzwingen eines dem Willen widerstrebenden Verhaltens
- Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale
- Rechtswidrigkeit
- Allgemeine Rechtfertigungsgründe
- Verwerflichkeit erst nach Rechtfertigungsgründen prüfen, da gerechtfertigte Nötigung nie verwerflich
- Verwerflichkeit, § 240 II StGB
- Rechtswidrigkeit bei der Nötigung ausnahmsweise nicht durch Tatbestandsmäßigkeit indiziert, § 240 II StGB: Verwerflichkeit muss positiv festgestellt werden
- Nötigung rechtswidrig wenn verwerflich: Sozial unerträglich und in besonderem Maße zu missbilligen
- Verwerflichkeit des Zwecks: z.B. Erwirken von Straftaten oder von Verhalten, auf das Täter keinen Anspruch hat
- Verwerflichkeit des Mittels: z.B. strafbare Körperverletzung
- Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation: Zweck und Mittel einzeln betrachtet nicht verwerflich, aber unangemessenes Verhältnis zueinander; z.B. Drohung mit Strafanzeige, weil (berechtigte) Forderung nicht erfüllt
2.Wiederholen
Was sind die Voraussetzungen der Nötigung?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T, der einzige Entlastungszeuge für O, droht in kühler Berechnung, vor Gericht beharrlich zu schweigen und O dem Kerker zu überlassen, falls dieser nicht zahlt. Welches Delikt ist einschlägig?
T zwingt den O durch die Drohung mit einer Tracht Prügel dazu, eine seit langem fällige und unbestrittene Geldschuld sofort in bar zu begleichen. Welche Aussagen zur Rechtswidrigkeit sind korrekt?
T droht dem O damit, eine rechtmäßige Strafanzeige wegen einer begangenen Sachbeschädigung zu erstatten, wenn O ihm nicht sofort 50 € zahlt. Welche Aussagen sind zutreffend?
T bedroht O mit einer täuschend echt aussehenden Spielzeugpistole, um ihn dazu zu bringen, ein Geständnis zu unterschreiben. O erkennt jedoch sofort, dass die Waffe nicht echt ist, unterschreibt das Dokument aber trotzdem, weil er die Sache endlich hinter sich bringen will. Welche Aussagen sind richtig?
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