Auszug
- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Freiheitsdelikte
Nötigung, § 240 StGB
NötigungVerwerflichkeit
1.Verstehen
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Nötigung, § 240 StGB
Voraussetzungen der Nötigung
- Objektiver Tatbestand
- Nötigungshandlung Gewalt oder Drohung: Muss bestimmt und geeignet sein, Willensentschließung eines anderen zu beeinträchtigen
- Auch Gewalt gegen Sachen umfasst
- Nötigungserfolg: Kausal und objektiv verursachtes Aufzwingen eines dem Willen widerstrebenden Verhaltens
- Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale
- Rechtswidrigkeit
- Allgemeine Rechtfertigungsgründe
- Verwerflichkeit erst nach Rechtfertigungsgründen prüfen, da gerechtfertigte Nötigung nie verwerflich
- Verwerflichkeit, § 240 II StGB
- Rechtswidrigkeit bei der Nötigung ausnahmsweise nicht durch Tatbestandsmäßigkeit indiziert, § 240 II StGB: Verwerflichkeit muss positiv festgestellt werden
- Nötigung rechtswidrig wenn verwerflich: Sozial unerträglich und in besonderem Maße zu missbilligen
- Verwerflichkeit des Zwecks: z.B. Erwirken von Straftaten oder von Verhalten, auf das Täter keinen Anspruch hat
- Verwerflichkeit des Mittels: z.B. strafbare Körperverletzung
- Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation: Zweck und Mittel einzeln betrachtet nicht verwerflich, aber unangemessenes Verhältnis zueinander; z.B. Drohung mit Strafanzeige, weil (berechtigte) Forderung nicht erfüllt
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