Auszug

Schwerer Raub, § 250 I, und besonders schwerer Raub, § 250 II

Schwerer Raub

1.
Verstehen

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Schwerer Raub, § 250 I, und besonders schwerer Raub, § 250 II

Fallgruppen des schweren Raubs und des besonders schweren Raubs

  • Verwenden oder Beisichführen von Waffen, gefährlichen Werkzeugen oder sonst einem Werkzeug gegen Widerstand, § 250 I Nr. 1 StGB, § 250 II Nr. 1 StGB
  • Bandenraub, § 250 I Nr. 2 StGB, und bewaffneter Bandenraub, § 250 II Nr. 2 StGB: Raub als Mitglied einer Bande
  • Gefahr einer Gesundheitsschädigung, § 250 I Nr. 1 lit c StGB
  • Schwere Misshandlung, § 250 II Nr. 3 lit. a StGB: Immer gegeben in Fällen der schweren Körperverletzung gem. § 226 StGB
  • Lebensgefährdung, § 250 II Nr. 3 lit. b StGB

2.
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