Auszug
- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Diebstahl und ähnliche Delikte
Unterschlagung, § 246 I StGB
Unterschlagung
1.Verstehen
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Unterschlagung, § 246 I StGB
Unterschlagung, § 246 I StGB: Zueignung einer fremden beweglichen Sache
- Ohne Gewahrsamsbruch (sonst Diebstahl)
- z.B. weil Sache Täter anvertraut oder aus anderen Gründen bereits zuvor in seinem Gewahrsam
- Beispiel: z.B. Täter nimmt im Hotel wegen des einsetzenden Regens einen fremden Regenschirm mit in der Absicht, ihn nach dem Spaziergang zurückzubringen (⇨ straflose Gebrauchsanmaßung mit Rückführungswille), später gefällt ihm der Regenschirm und er nimmt ihn mit nach Hause (⇨ strafbare Gebrauchsanmaßung)
2.Wiederholen
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