Unterschlagung, § 246 I StGB

Unterschlagung

1.
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Unterschlagung, § 246 I StGB

Unterschlagung, § 246 I StGB: Zueignung einer fremden beweglichen Sache

  • Ohne Gewahrsamsbruch (sonst Diebstahl)
    • z.B. weil Sache Täter anvertraut oder aus anderen Gründen bereits zuvor in seinem Gewahrsam
    • Beispiel: z.B. Täter nimmt im Hotel wegen des einsetzenden Regens einen fremden Regenschirm mit in der Absicht, ihn nach dem Spaziergang zurückzubringen (⇨ straflose Gebrauchsanmaßung mit Rückführungswille), später gefällt ihm der Regenschirm und er nimmt ihn mit nach Hause (⇨ strafbare Gebrauchsanmaßung)

2.
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Frage

Was versteht man unter einer Unterschlagung?

3.
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Frage 1

T leiht sich von seinem Nachbarn O einen Rasenmäher. Ursprünglich will er ihn zurückgeben. Eine Woche später gerät T in Geldnot und beschließt, den Mäher auf eBay zu verkaufen. Er stellt das Inserat online. Welche Aussagen treffen zu?

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Frage 2

T findet auf der Straße eine wertvolle Goldmünze, die O kurz zuvor verloren hat. T steckt die Münze ein, um sie zu seiner Sammlung hinzuzufügen. Welche Aussage ist korrekt?

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Frage 3

Hotelgast T nimmt sich einen Schirm aus der Lobby, um kurz spazieren zu gehen. Er will ihn danach zurückstellen. Unterwegs gefällt ihm der Schirm so gut, dass er beschließt, ihn zu behalten und mit nach Hause zu nehmen. Wie ist die Strafbarkeit zu beurteilen?

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Frage 4

O verliert bei einem Spaziergang im dichten Nebel seine goldene Taschenuhr im hohen Gras. T findet die Uhr am nächsten Morgen, erkennt ihren immensen Wert und steckt sie in der Absicht ein, sie für immer zu behalten, ohne nach dem rechtmäßigen Eigentümer zu suchen. Welches Delikt ist einschlägig?

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