Auszug

Unterschlagung, § 246 I StGB

Unterschlagung

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Unterschlagung, § 246 I StGB

Unterschlagung, § 246 I StGB: Zueignung einer fremden beweglichen Sache

  • Ohne Gewahrsamsbruch (sonst Diebstahl)
    • z.B. weil Sache Täter anvertraut oder aus anderen Gründen bereits zuvor in seinem Gewahrsam
    • Beispiel: z.B. Täter nimmt im Hotel wegen des einsetzenden Regens einen fremden Regenschirm mit in der Absicht, ihn nach dem Spaziergang zurückzubringen (⇨ straflose Gebrauchsanmaßung mit Rückführungswille), später gefällt ihm der Regenschirm und er nimmt ihn mit nach Hause (⇨ strafbare Gebrauchsanmaßung)

2.
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