Bundeskanzler, Art. 63 ff. GG

Bundeskanzler

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Bundeskanzler, Art. 63 ff. GG

Richtlinienkompetenz und Ressortprinzip

  • Richtlinienkompetenz, Art. 65 1 GG: Bundeskanzler bestimmt Richtlinien der Politik (allgemeine Grundsätze und generelle Weisungen) und trägt dafür Verantwortung; Geltung gegenüber Ministern, nicht Bundestag
  • Ressortprinzip, Art. 65 2 GG: Fachminister leitet Geschäftsbereich selbstständig und eigenverantwortlich

  • In Fällen besonderer Bedeutung für Staatsleitung (nach Ermessensspielraum des Bundeskanzlers) auch Einzelfragen durch Bundeskanzler zu entscheiden, da er allein die Verantwortung gegenüber Parlament trägt (nur er kann durch konstruktives Misstrauensvotum enthoben werden)
  • Aber Eigenverantwortung des Ministers (Kernbereich der Ressortkompetenz, z.B. Personalhoheit) muss erhalten bleiben ohne Minister zu umgehen; Unterscheidung von Richtlinienkompetenz und deren Vollzug

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Wer kann bestimmen, wenn Bundeskanzler und Fachminister nicht einig sind?

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