Auszug
- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Raub und Erpressung
Raub, § 249 I StGB
Raubmord
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Raub, § 249 I StGB
Raubmord: Täter tötet Gewahrsamsinhaber, um sich Sache zu verschaffen
Problem: Im Zeitpunkt des Wegnehmens kein Gewahrsam, der gebrochen werden könnte
- Tote haben keinen Gewahrsam
- Erben haben keinen Gewahrsam: Zivilrechtliche Fiktion des Erbenbesitzes gem. § 857 BGB gilt nicht für strafrechtlichen Gewahrsam
- Lösung des Problems zur Vermeidung von Strafbarkeitslücken
- Frühere Rspr. des RG: Bei Wegnahmevollendung nach Eintritt des Todes nur versuchter Raub
- Heutige Rspr. des BGH: Mit Raubabsicht begangene Tötungshandlung bereits Beginn der Wegnahme (zu diesem Zeitpunkt lebt Gewahrsamsinhaber noch)
- Maßgeblich kann nicht sein, ob sich Wegnahme zufällig vor oder nach Eintritt des Todes vollendet und was sich der Täter hierüber vorstelle
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Wie verhält es sich mit dem Gewahrsamsbruch beim Raub, wenn der Täter das Opfer zuvor tötet?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
T tötet O und nimmt dessen Wertsachen an sich. Wie werden die subjektive Tatbestände der vollendeten Begehungsdelikte geprüft?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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