Auszug

Raub, § 249 I StGB

Raubmord

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Raub, § 249 I StGB

Raubmord: Täter tötet Gewahrsamsinhaber, um sich Sache zu verschaffen

Problem: Im Zeitpunkt des Wegnehmens kein Gewahrsam, der gebrochen werden könnte

  • Tote haben keinen Gewahrsam
  • Erben haben keinen Gewahrsam: Zivilrechtliche Fiktion des Erbenbesitzes gem. § 857 BGB gilt nicht für strafrechtlichen Gewahrsam
  • Lösung des Problems zur Vermeidung von Strafbarkeitslücken
    • Frühere Rspr. des RG: Bei Wegnahmevollendung nach Eintritt des Todes nur versuchter Raub
    • Heutige Rspr. des BGH: Mit Raubabsicht begangene Tötungshandlung bereits Beginn der Wegnahme (zu diesem Zeitpunkt lebt Gewahrsamsinhaber noch)
      • Maßgeblich kann nicht sein, ob sich Wegnahme zufällig vor oder nach Eintritt des Todes vollendet und was sich der Täter hierüber vorstelle

2.
Wiederholen

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Frage

Wie verhält es sich mit dem Gewahrsamsbruch beim Raub, wenn der Täter das Opfer zuvor tötet?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1

T tötet O und nimmt dessen Wertsachen an sich. Wie werden die subjektive Tatbestände der vollendeten Begehungsdelikte geprüft?

Markiere alle zutreffenden Aussagen
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