Auszug
- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Lösung vom Schuldverhältnis
Rücktritt C: Gesetzliche Rücktrittsgründe, §§ 323, 324, 326 V BGB
RücktrittsgrundRücktrittsgründe
1.Verstehen
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Rücktritt C: Gesetzliche Rücktrittsgründe, §§ 323, 324, 326 V BGB
- Ausschluss des Rücktritts, § 323 VI BGB: Gilt über den Verweis in § 326 V BGB auf § 323 BGB auch für Rücktritt wegen Unmöglichkeit
- Wenn Gläubiger für Rücktrittsgrund allein oder weit überwiegend verantwortlich, § 323 VI Alt. 1 BGB
- Wenn Gläubiger im Annahmeverzug gem. §§ 293 ff. BGB und Schuldner Rücktrittsgrund nicht zu vertreten hat, § 323 VI Alt. 2 BGB
2.Wiederholen
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Frage
In welchen Fällen ist der Rücktritt ausgeschlossen?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
A verkauft B sein Fahrrad. Nachdem B trotz wiederholter Aufforderung, endlich zu bezahlen, nicht bezahlt, möchte A das Fahrrad zurück. Tatsächlich war es dem B aber aufgrund eines Fehlers aufseiten des A nicht möglich, auf dem vereinbarten Zahlungsweg zu bezahlen. Kann A das Fahrrad gem. § 346 I BGB zurückfordern?
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