Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG

HandlungsfreiheitRecht auf freie Entfaltung der PersönlichkeitAuffanggrundrecht

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Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG

Sachlicher Schutzbereich

  • Geschützt ist jedes menschliche Handeln: Letztlich „tun und lassen was man will
  • Reichweite des Grundrechts umstritten
    • Persönlichkeitskerntheorie: Nur besonders wichtige Elemente der Persönlichkeit umfasst um Banalisierung der Grundrechte und Ausuferung der Verfassungsbeschwerde vorzubeugen
      • Abgrenzungs- und Konkretisierungsschwierigkeiten, Maßstab immer von ideologischer Wertung geprägt
    • BVerfG: Es handelt sich um ein unbenanntes Freiheitsrecht, d.h. nicht nur begrenzter Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form willensgesteuerten menschlichen Handelns ohne Gewichtung; z.B. auch „Reiten im Walde“, z.B. auch Ausreisefreiheit („Elfes-Entscheidung“)

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