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Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG
HandlungsfreiheitRecht auf freie Entfaltung der PersönlichkeitAuffanggrundrecht
1.Verstehen
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Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG
Sachlicher Schutzbereich
- Geschützt ist jedes menschliche Handeln: Letztlich „tun und lassen was man will“
- Reichweite des Grundrechts umstritten
- Persönlichkeitskerntheorie: Nur besonders wichtige Elemente der Persönlichkeit umfasst um Banalisierung der Grundrechte und Ausuferung der Verfassungsbeschwerde vorzubeugen
- Abgrenzungs- und Konkretisierungsschwierigkeiten, Maßstab immer von ideologischer Wertung geprägt
- BVerfG: Es handelt sich um ein unbenanntes Freiheitsrecht, d.h. nicht nur begrenzter Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form willensgesteuerten menschlichen Handelns ohne Gewichtung; z.B. auch „Reiten im Walde“, z.B. auch Ausreisefreiheit („Elfes-Entscheidung“)
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