- Öffentliches Recht
- Verfassungsprozessrecht
- Verfassungsbeschwerde
Annahmeverfahren, §§ 93a ff. BVerfGG
1.Verstehen
Annahmeverfahren, §§ 93a ff. BVerfGG
Annahmeverfahren, §§ 93a ff. BVerfGG: Nicht jede zulässige Verfassungsbeschwerde wird in der Sache geprüft, BVerfG filtert durch Annahmeverfahren
Zweck
Zur Entlastung des Gerichts: Reduktion der enormen Verfahrenslast
Zur Konzentration auf verfassungsrechtlich bedeutsame oder schwerwiegende Fälle: Sicherung der Einheit und Fortbildung des Verfassungsrechts
Annahme geboten, wenn
Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung
zur Durchsetzung der Grundrechte erforderlich
Entscheidung im Annahmeverfahren
Falls geboten Annahmepflicht, § 93a II BVerfGG
Falls nicht geboten Nichtannahme, §§ 93b, 93d BVerfGG: Durch unanfechtbaren Beschluss
Formulierungsbeispiel: Bei zulässiger Klage kann im Zwischenergebnis zur Zulässigkeit hinzugefügt werden: „Es kann unterstellt werden, dass die Beschwerde zur Entscheidung gem. §§ 93a ff. BVerfGG angenommen wird.“
Nicht unbedingt erforderlich
2.Wiederholen
Wann nimmt das BVerfG eine zulässige Verfassungsbeschwerde an?
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