- Öffentliches Recht
- Verfassungsprozessrecht
- Verfassungsbeschwerde
Annahmeverfahren, §§ 93a ff. BVerfGG
Annahmeverfahren
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Annahmeverfahren, §§ 93a ff. BVerfGG
Annahmeverfahren, §§ 93a ff. BVerfGG: Nicht jede zulässige Verfassungsbeschwerde wird automatisch geprüft – das BVerfG filtert durch das Annahmeverfahren
- Zweck
- Zur Entlastung des Gerichts: Reduktion der enormen Verfahrenslast
- Zur Konzentration auf verfassungsrechtlich bedeutsame oder schwerwiegende Fälle: Sicherung der Einheit und Fortbildung des Verfassungsrechts
- Annahme geboten, wenn
- Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung
- zur Durchsetzung der Grundrechte erforderlich
- Entscheidung im Annahmeverfahren
- Falls geboten Annahmepflicht, § 93a II BVerfGG
- Falls nicht geboten Nichtannahme, §§ 93b, 93d BVerfGG: Durch unanfechtbaren Beschluss
- Formulierungsbeispiel: Bei zulässiger Klage kann im Zwischenergebnis zur Zulässigkeit hinzugefügt werden: „Es kann unterstellt werden, dass die Beschwerde zur Entscheidung gem. §§ 93a ff. BVerfGG angenommen wird.“
2.Wiederholen
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Frage
Wann nimmt das BVerfG eine zulässige Verfassungsbeschwerde an?
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