Annahmeverfahren, §§ 93a ff. BVerfGG

Annahmeverfahren

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Annahmeverfahren, §§ 93a ff. BVerfGG

Annahmeverfahren, §§ 93a ff. BVerfGG: Nicht jede zulässige Verfassungsbeschwerde wird automatisch geprüft – das BVerfG filtert durch das Annahmeverfahren

  • Zweck
    • Zur Entlastung des Gerichts: Reduktion der enormen Verfahrenslast
    • Zur Konzentration auf verfassungsrechtlich bedeutsame oder schwerwiegende Fälle: Sicherung der Einheit und Fortbildung des Verfassungsrechts
  • Annahme geboten, wenn
    • Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung
    • zur Durchsetzung der Grundrechte erforderlich
  • Entscheidung im Annahmeverfahren
    • Falls geboten Annahmepflicht, § 93a II BVerfGG
    • Falls nicht geboten Nichtannahme, §§ 93b, 93d BVerfGG: Durch unanfechtbaren Beschluss
  • Formulierungsbeispiel: Bei zulässiger Klage kann im Zwischenergebnis zur Zulässigkeit  hinzugefügt werden: „Es kann unterstellt werden, dass die Beschwerde zur Entscheidung gem. §§ 93a ff. BVerfGG angenommen wird.“

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Wann nimmt das BVerfG eine zulässige Verfassungsbeschwerde an?

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