- Öffentliches Recht
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Meinungsfreiheit (inkl. Medienfreiheiten), Art. 5 I 1, 2 GG
1.Verstehen
Meinungsfreiheit (inkl. Medienfreiheiten), Art. 5 I 1, 2 GG
Medienfreiheit, Art. 5 I 2 GG: Beschaffung und Verbreitung von Informationen
Pressefreiheit, Art. 5 I 2 Var. 1 GG: Alle für Herstellung und Verbreitung des Presseerzeugnisses erforderlichen Tätigkeiten (auch Finanzierung, z.B. Werbung; auch Verlag, Drucker); Presseerzeugnis selbst und seine Gestaltung; auch audiovisuelle Tonträger, wenn nicht Rundfunk- und Filmfreiheit als lex specialis
Staatliche Schutzpflicht „Garantie der freien Presse“
Rundfunkfreiheit, Art. 5 I 2 Var. 2 GG: Jede an viele Personen gerichtete Übermittlung von Gedankeninhalten per Funk; auch Fernsehen und Internet
Filmfreiheit, Art. 5 I 2 Var. 3 GG: An bestimmtem Ort gezeigte bewegte Bilder, z.B. Kino (früher mit Nachrichtensendung „Wochenschau“)
Verdachtsberichterstattung zulässig: Spekulationen und Vermutungen müssen aber erkennbar sein
2.Wiederholen
Was ist von den Medienfreiheiten umfasst?
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