Meinungsfreiheit (inkl. Medienfreiheiten), Art. 5 I 1, 2 GG

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1.
Verstehen

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Meinungsfreiheit (inkl. Medienfreiheiten), Art. 5 I 1, 2 GG

Medienfreiheit, Art. 5 I 2 GG: Beschaffung und Verbreitung von Informationen

  • Pressefreiheit, Art. 5 I 2 Var. 1 GG: Alle für Herstellung und Verbreitung des Presseerzeugnisses erforderlichen Tätigkeiten (auch Finanzierung, z.B. Werbung; auch Verlag, Drucker); Presseerzeugnis selbst und seine Gestaltung; auch audiovisuelle Tonträger, wenn nicht Rundfunk- und Filmfreiheit als lex specialis
    • Staatliche SchutzpflichtGarantie der freien Presse
  • Rundfunkfreiheit, Art. 5 I 2 Var. 2 GG: Jede an viele Personen gerichtete Übermittlung von Gedankeninhalten per Funk; auch Fernsehen und Internet
  • Filmfreiheit, Art. 5 I 2 Var. 3 GG: An bestimmtem Ort gezeigte bewegte Bilder, z.B. Kino (früher mit Nachrichtensendung „Wochenschau“)

  • Verdachtsberichterstattung zulässig: Spekulationen und Vermutungen müssen aber erkennbar sein

2.
Wiederholen

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Was ist von den Medienfreiheiten umfasst?

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