- Öffentliches Recht
- Grundrechte
- Grundrechte
Meinungsfreiheit (inkl. Medienfreiheiten), Art. 5 I 1, 2 GG
MeinungsfreiheitPressefreiheitRundfunkfreiheitFilmfreiheitPresseRundfunkFilm
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Meinungsfreiheit (inkl. Medienfreiheiten), Art. 5 I 1, 2 GG
Medienfreiheit, Art. 5 I 2 GG: Beschaffung und Verbreitung von Informationen
- Pressefreiheit, Art. 5 I 2 Var. 1 GG: Alle für Herstellung und Verbreitung des Presseerzeugnisses erforderlichen Tätigkeiten (auch Finanzierung, z.B. Werbung; auch Verlag, Drucker); Presseerzeugnis selbst und seine Gestaltung; auch audiovisuelle Tonträger, wenn nicht Rundfunk- und Filmfreiheit als lex specialis
- Staatliche Schutzpflicht „Garantie der freien Presse“
- Rundfunkfreiheit, Art. 5 I 2 Var. 2 GG: Jede an viele Personen gerichtete Übermittlung von Gedankeninhalten per Funk; auch Fernsehen und Internet
- Filmfreiheit, Art. 5 I 2 Var. 3 GG: An bestimmtem Ort gezeigte bewegte Bilder, z.B. Kino (früher mit Nachrichtensendung „Wochenschau“)
- Verdachtsberichterstattung zulässig: Spekulationen und Vermutungen müssen aber erkennbar sein
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Was ist von den Medienfreiheiten umfasst?
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Die Suchfunktion und die Verlinkung der Inhalte innerhalb der App finde ich klasse. So kann ich auch Begriffe, die ich nicht verstehe, sofort nachlesen.
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