Auszug
- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Schuld
Notwehrexzess, § 33 StGB
NotwehrexzessExtensiver Notwehrexzess
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Notwehrexzess, § 33 StGB
- Extensiver Notwehrexzess: Zeitliche Grenzen überschritten, Angriff nicht mehr gegenwärtig; z.B. Faustschlag „zur Abwehr“ eines körperlichen Angriffs, der aber bereits seit einer Minute nicht mehr andauert
- M.M.: Auch nachzeitiger (≠ vorzeitiger) extensiver Notwehrexzess von Reichweite des § 33 StGB umfasst, da kein Unterschied, ob Täter z.B. einmal zu fest zutritt (Überschreitung der Erforderlichkeit, intensiver Notwehrexzess) oder mehrmals nacheinander, falls Angreifer bereits nach den ersten Tritten aufgegeben hat (kein gegenwärtiger Angriff, extensiver Notwehrexzess)
- Ohne Notwehrlage keine Notwehr, die überschritten werden kann; zudem Straffreiheit nach Wertung des § 20 nicht allein durch asthenischen Affekt möglich
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Ist eine Tat strafbar, wenn eine Notwehrlage nicht mehr gegenwärtig ist, wenn der Täter die Notwehrhandlung ausführt?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
T schlägt mehrmals auf seinen Angreifer ein, obwohl der Angriff bereits beendet ist. Welche Aussagen sind zutreffend?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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