- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
- Allgemeine Prozessvoraussetzungen
Zulässigkeit
1.Verstehen
Zulässigkeit
Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO: Fähigkeit Beteiligter eines Verwaltungsrechtsstreits zu sein
Muss bei allen Beteiligten gem. § 63 VwGO vorliegen, also insb. Kläger, Beklagter, Beigeladener
Entspricht Parteifähigkeit im Zivilprozess
Setzt Rechtsfähigkeit voraus
Natürliche Personen, § 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO
Juristische Personen, § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO: Juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH) und juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Bund, Länder oder Gemeinden)
z.B. GmbH gem. § 13 I GmbHG
z.B. AG gem. § 1 I AktG
Vereinigungen, soweit ein Recht zustehen kann, § 61 Nr. 2 VwGO
z.B. GbR, § 705 II BGB
Behörden nur, wenn nach Landesrecht erlaubt, § 61 Nr. 3 VwGO
Grundsätzlich Rechtsträgerprinzip / Körperschaftsprinzip: Nicht Behörde beteiligt, sondern deren Rechtsträger
Beteiligtenfähigkeit des beklagten Rechtsträgers als Juristische Person des öffentlichen Rechts ergibt sich aus § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO
Behörden werden aber regelmäßig in Prozessstandschaft für Rechtsträger tätig
Ausnahme beim Normenkontrollverfahren, § 47 II 2 VwGO: Handelnde Behörde selbst beteiligt
Ausnahmen in manchen Bundesländern gem. § 61 Nr. 3 VwGO: Handelnde Behörde selbst beteiligt nach § 61 Nr. 3 VwGO; regelmäßig steht in landesrechtlichen Ausführungsgesetzen zur VwGO, ob überhaupt gegen Behörde selbst geklagt werden kann
Bbg: § 8 BbgWwGG
MV: § 14 II AGGerStrG MV
Nds: § 8 AGVwGO
RP: § 17 I AGVwGO, Klagebefugnis für die jeweils zuständige Behörde gegen den stattgebenden Widerspruchsbescheid der Rechtsausschüsse (sog. Beanstandungsklage)
Saar: § 19 SAGVwGO
SA: § 8 AG VWGO LSA
SH: § 6 AGVwGO
Formulierungsbeispiel: „Kläger [A] ist als natürliche Person gem. § 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO beteiligtenfähig. Die Beteiligtenfähigkeit der beigeladenen [GmbH] als privatrechtliche juristische Person ergibt sich aus §§ 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO, [§ 13 I GmbHG]. Die beklagte [Gemeinde] ist als juristische Person des öffentlichen Rechts gem. § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO, [§ 1 I GemO BW] beteiligtenfähig.“
2.Wiederholen
Wer ist im Verwaltungsprozess beteiligtenfähig?
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