Urkundenfälschung: Verfälschen echter Urkunde, § 267 I Var. 2 StGB

UrkundenfälschungVerfälschen echter Urkunde

1.
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Urkundenfälschung: Verfälschen echter Urkunde, § 267 I Var. 2 StGB

Voraussetzungen des Verfälschens einer echten Urkunde

  1. Echte Urkunde: Wenn Aussteller den ursprünglichen Inhalt so erklären wollte (auch wenn ursprünglich von jemand anderem verfasst)
  2. Verfälschen: Unbefugte nachträgliche Änderung der Beweisrichtung oder des gedanklichen Inhalts; (≠ Bezeichnung des Ausstellers)
    • Drückt anderes aus mit Anschein, sie wäre so ursprünglich abgegeben worden; z.B. Austausch eines Preisschildes

2.
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Frage

Was sind die Voraussetzungen des Verfälschens einer echten Urkunde?

3.
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Frage 1

Im Supermarkt löst T das Preisschild einer billigen Flasche Wein und klebt es auf eine teure Flasche. T möchte an der Kasse den niedrigeren Preis zahlen. Welche Aussagen zur Urkundenfälschung nach § 267 I Var. 2 StGB sind korrekt?

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Frage 2

T ändert auf einem echten Schuldschein des O die Summe von 100 auf 1000 Euro. O bemerkt dies später und genehmigt die Änderung nachträglich, da er T ohnehin mehr Geld schuldet. Hat T den Tatbestand des Verfälschens erfüllt?

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Frage 3

T besitzt einen echten Mietvertrag, den O unterschrieben hat. T ändert unbefugt das Datum des Mietbeginns, um früher einziehen zu können. Die Unterschrift des O bleibt unverändert. Wie ist das Verhalten des T mit Blcik auf § 267 StGB einzuordnen?

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Frage 4

Vermieter V und Mieter M haben beide einen Mietvertrag unterschrieben. V behält beide Exemplare kurzzeitig bei sich, um sie zu kopieren. Dabei ändert er unbefugt die Kaltmiete um 50 Euro nach oben, bevor er M dessen Exemplar aushändigt. Liegt eine Urkundenfälschung vor?

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