Auszug
- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Urkundendelikte
Urkundenfälschung: Verfälschen echter Urkunde, § 267 I Var. 2 StGB
UrkundenfälschungVerfälschen echter Urkunde
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Urkundenfälschung: Verfälschen echter Urkunde, § 267 I Var. 2 StGB
Voraussetzungen des Verfälschens einer echten Urkunde
- Echte Urkunde: Wenn Aussteller den ursprünglichen Inhalt so erklären wollte (auch wenn ursprünglich von jemand anderem verfasst)
- Verfälschen: Unbefugte nachträgliche Änderung der Beweisrichtung oder des gedanklichen Inhalts; (≠ Bezeichnung des Ausstellers)
- Drückt anderes aus mit Anschein, sie wäre so ursprünglich abgegeben worden; z.B. Austausch eines Preisschildes
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
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Die Suchfunktion und die Verlinkung der Inhalte innerhalb der App finde ich klasse. So kann ich auch Begriffe, die ich nicht verstehe, sofort nachlesen.
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