Widerspruchsverfahren, §§ 68 ff. VwGO

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Widerspruchsverfahren, §§ 68 ff. VwGO

Zugehörigkeit des Widerspruchsverfahrens zum behördlichen Verwaltungsverfahrensrecht und zum gerichtlichen Verwaltungsprozessrecht

  • Schnittstelle zwischen behördlichem Verwaltungsverfahren und gerichtlichem Verwaltungsprozess

    • Eigentlich Teil des Verwaltungsverfahrens: Teil der verwaltungsinternen Selbstkontrolle

    • Aber zugleich Zulässigkeitsvoraussetzung in verwaltungsprozessrechtlichem Klageverfahren ⇨ daher in VwGO geregelt

  • Daher strittig, ob Berechnung der Widerspruchsfrist nach Verwaltungsverfahrensrecht oder Verwaltungsprozessrecht

2.
Wiederholen

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Frage

Gehört das Widerspruchsverfahren zum Verwaltungsverfahrensrecht oder zum Verwaltungsprozessrecht?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1

Aus einer Hausarbeit: „Das Widerspruchsverfahren ist im VwVfG geregelt und gehört allein dem Verwaltungsverfahrensrecht an. Für die Zulässigkeit der späteren Klage spielt es daher keine Rolle. Welche Vorschriften für die Berechnung der Widerspruchsfrist gelten, ist deshalb unstreitig.“ Welche Aussagen treffen zu?

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Frage 2

In einer Klausur muss Studentin S die Widerspruchsfrist des B berechnen. Sie schwankt, ob sie die Vorschriften der VwGO oder des VwVfG heranzieht. Welche Aussagen treffen zu?

Markiere alle zutreffenden Aussagen
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