- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
- Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage und Widerspruch
Widerspruchsverfahren, §§ 68 ff. VwGO
1.Verstehen
Widerspruchsverfahren, §§ 68 ff. VwGO
Zugehörigkeit des Widerspruchsverfahrens zum behördlichen Verwaltungsverfahrensrecht und zum gerichtlichen Verwaltungsprozessrecht
Schnittstelle zwischen behördlichem Verwaltungsverfahren und gerichtlichem Verwaltungsprozess
Eigentlich Teil des Verwaltungsverfahrens: Teil der verwaltungsinternen Selbstkontrolle
Aber zugleich Zulässigkeitsvoraussetzung in verwaltungsprozessrechtlichem Klageverfahren ⇨ daher in VwGO geregelt
Daher strittig, ob Berechnung der Widerspruchsfrist nach Verwaltungsverfahrensrecht oder Verwaltungsprozessrecht
2.Wiederholen
Gehört das Widerspruchsverfahren zum Verwaltungsverfahrensrecht oder zum Verwaltungsprozessrecht?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Aus einer Hausarbeit: „Das Widerspruchsverfahren ist im VwVfG geregelt und gehört allein dem Verwaltungsverfahrensrecht an. Für die Zulässigkeit der späteren Klage spielt es daher keine Rolle. Welche Vorschriften für die Berechnung der Widerspruchsfrist gelten, ist deshalb unstreitig.“ Welche Aussagen treffen zu?
In einer Klausur muss Studentin S die Widerspruchsfrist des B berechnen. Sie schwankt, ob sie die Vorschriften der VwGO oder des VwVfG heranzieht. Welche Aussagen treffen zu?
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