Brandstiftung, § 306 I StGB

Brandstiftung

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Brandstiftung, § 306 I StGB

Brandstiftung, § 306 I StGB: Inbrandsetzen oder durch Brandlegung ganz oder teilweise Zerstören von fremden Gebäuden, Betriebsstätten, technischen Einrichtungen, Warenlagern oder Kraftfahrzeugen

  • Nur fremde Tatobjekte: z.B. nicht tätereigenes Mietshaus
  • Grunddelikt

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Frage

Was versteht man unter Brandstiftung?

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Frage 1

T zündet das Gartenhaus des Nachbarn N an. Die Flammen erfassen einen tragenden Balken, der selbstständig weiterbrennt, nachdem T den Brandsatz entfernt hat. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 2

T möchte sein eigenes Einfamilienhaus anzünden, in dem er allein wohnt. Er hat beschlossen, dass das Haus nicht mehr dem Wohnen dienen soll und dies zuvor durch Aushang bekannt gemacht. Außerdem hat er sich vergewissert, dass niemand darin ist. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 3

T zündet nachts die Lagerhalle des V mit einem Brandsatz an. Das Feuer erfasst das Holzgerüst, das die zweite Ebene des Raums trägt. Es erlischt jedoch aufgrund glücklicher Umstände nach zwei Stunden von selbst, ohne größere Zerstörung anzurichten. Welche Aussagen sind richtig?

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