Auszug
- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Sachbeschädigung und Brandstiftung
Brandstiftung, § 306 I StGB
Brandstiftung
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Brandstiftung, § 306 I StGB
Brandstiftung, § 306 I StGB: Inbrandsetzen oder durch Brandlegung ganz oder teilweise Zerstören von fremden Gebäuden, Betriebsstätten, technischen Einrichtungen, Warenlagern oder Kraftfahrzeugen
- Nur fremde Tatobjekte: z.B. nicht tätereigenes Mietshaus
- Grunddelikt
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
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Die Suchfunktion und die Verlinkung der Inhalte innerhalb der App finde ich klasse. So kann ich auch Begriffe, die ich nicht verstehe, sofort nachlesen.
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