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Bundestagswahl
BundestagswahlWahlsystemWahlrechtZweitstimmendeckungAusgleichsmandat
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Bundestagswahl
Sitzverteilung im deutschen Bundestag konkret
- Sitzkontingent (Parteiebene), §§ 4, 5 BWG: Berechnung der Sitzanzahl pro Partei anhand des Zweitstimmenergebnisses der Partei
- Oberverteilung, § 4 II, 5 BWG: 630 Sitze werden bundesweit proportional auf die Parteien verteilt
- Unterverteilung, § 4 III, 5 BWG: Parteisitze werden auf die Landeslisten der Partei verteilt
- Berechnung nach dem komplizierten Verfahren „Sainte-Laguë / Schepers“ (Divisorverfahren mit Standardrundung)
- Vergabe der Sitze an Bewerber (Personenebene), § 6 BWG
- Zuerst gehen die Sitze an die Direktkandidaten eines jeden Bundeslands, die im Wahlkreis mit relativer Mehrheit gewonnen haben (beginnend mit den höchsten Erststimmenanteilen), § 6 I BWG
- Innerhalb eines Landes werden die Direktkandidaten (Wahlkreissieger) der Partei nach sinkendem Erststimmenanteil sortiert (wer prozentual „stärker“ gewann, steht oben), § 6 I 2 BWG
- Diese Bewerber besetzen zuerst die der Landesliste zustehenden Sitze, solange genügend Zweitstimmen-Sitze da sind (Zweitstimmendeckung), §§ 1 III 2, 6 I 2-4 BWG
- Sind alle Wahlkreisbewerber versorgt und stehen der Partei weitere Sitze zu, erfolgt die Zuteilung über die Landesliste an Listenbewerber, § 6 IV BWG
- Deckelung der Bundestagsgröße auf 630 Sitze: Überhang- und Ausgleichsmandate durch Wahlrechtsreform abgeschafft
- Verfahren der Zweitstimmendeckung, §§ 1 III 2, 6 I 2-4 BWG: Problematisch, wenn bei einer Partei die Anzahl der Direktmandate nach den Erststimmen die Anzahl der Sitze nach den Zweitstimmen übersteigen
- Erschöpfung des Sitzkontingents: Reicht das Zweitstimmenergebnis nicht für alle Direktmandate, bekommen entsprechend die Wahlkreissieger mit den schwächsten Erststimmenergebnissen keinen Sitz, d.h. Wahlkreisbewerber gewinnen ihren Sitz nur bei ausreichender Zweitstimmendeckung
- Vakanz im Wahlkreis: Fehlt die Zweitstimmendeckung, bleibt der Wahlkreis ohne Abgeordneten („verwaister Wahlkreis“)
- Ausnahme für Unabhängige, § 6 II BWG: Parteiunabhängige Wahlkreisbewerber erhalten bei relativer Mehrheit der Erststimmen im Wahlkreis direkt einen Sitz
- Rechtsgeschichte: Neues Wahlrecht in Kraft getreten im Juni 2023 mit dem Ziel der Verkleinerung des Bundestags und Vorhersehbarkeit von dessen Größe
- Zuvor war der Bundestag durch Überhang- und Ausgleichmandate von der Regelgröße 598 auf bis zu 736 gewachsen und drohte infolge der fortschreitenden Zersplitterung der Parteienlandschaft noch viel größer zu werden
- Problem: Wenn bei einer Partei die Anzahl der Direktmandate nach den Erststimmen die Anzahl der Sitze nach den Zweitstimmen überstiegen, wurde Anzahl der Bundestagssitze folgendermaßen erhöht
- Lösung: Überhang- und Ausgleichsmandate
- Die Partei erhielt Überhangmandate, § 6 IV 2 BWG a.F.: Direktmandate blieben erhalten, d.h. Partei hatte zunächst mehr Sitze, als ihr nach Zweitstimmenverhältnis zustünden
- Andere Parteien erhielten Ausgleichsmandate, § 6 V-VII BWG a.F.: Um Verhältnis nach Zweitstimmen wieder herzustellen, erhielten alle anderen Parteien entsprechend viele Ausgleichsmandate
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