- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Körperverletzung und ähnliche Delikte
Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 I StGB
1.Verstehen
Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 I StGB
Beteiligung ausschließlich vor oder nach Eintreten der schweren Folge
- Strafbar nur, wenn im Zeitpunkt des Eintritts beteiligt, da sonst nicht Risiko geschaffen, das sich im Erfolg manifestiert hat
- Dies würde Beweisschwierigkeiten mit sich bringen, die § 231 gerade verhindern will
2.Wiederholen
Ist die Beteiligung an einer Schlägerei auch strafbar, wenn der Täter nur ausschließlich vor oder nach Eintreten der schweren Folge beteiligt war?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T beteiligt sich an einer Schlägerei, bei der sein bester Freund O ums Leben kommt. T hat den Tod nicht verursacht und nicht gewollt. Welche der folgenden Aussagen ist korrekt?
T beteiligt sich an einer wüsten Schlägerei. O erleidet eine schwere Körperverletzung. Es lässt sich vor Gericht nicht mehr klären, ob die Verletzung eintrat, während T mitprügelte, oder erst, nachdem T sich bereits entfernt hatte. T wird verurteilt. Worauf stützt sich dies?
T beteiligt sich an einer Schlägerei, bei der sein bester Freund O ums Leben kommt. T hat den Tod nicht verursacht und nicht gewollt. Welche der folgenden Aussagen ist korrekt?
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