Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Juristischen Personen des Privatrechts in Hand von Hoheitsträgern

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Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Juristischen Personen des Privatrechts in Hand von Hoheitsträgern

  • Privatrechtliches Handeln befreit Hoheitsträger nicht von Grundrechtsverpflichtung
  • Deshalb auch keine Grundrechtsberechtigung
    • Rspr: Grundrechtsberechtigung abzulehnen, wenn vollständig oder mehrheitlich in Hand von Hoheitsträger
      • Kein „personelles Substrat dahinter
      • Konfusionsargument, insb. wenn 100% bei Hoheitsträger
      • Sonst wäre beliebige Abgabe von Aufgaben an grundrechtsberechtigte „Doppelgänger“ möglich

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