Auszug

Urkundenfälschung: Verfälschen echter Urkunde, § 267 I Var. 2 StGB

UrkundenfälschungVerfälschen echter Urkunde

1.
Verstehen

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Urkundenfälschung: Verfälschen echter Urkunde, § 267 I Var. 2 StGB

Verfälschen echter Urkunde, § 267 I Var. 2 StGB: Nachträgliche Verändern des gedanklichen Inhalts einer ursprünglich echten Urkunde

  • Verfälschen des Inhalts der Urkunde: Urkunde bleibt äußerlich bestehen, aber ihr Inhalt wird in einer Weise geändert, die den ursprünglichen Aussteller nicht mehr authentisch wiedergibt
  • Beispiel: z.B. Täter ändert nachträglich die Summe auf einem echten Schuldschein, um einen höheren Betrag zu verlangen

2.
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