Urkundenfälschung: Verfälschen echter Urkunde, § 267 I Var. 2 StGB

UrkundenfälschungVerfälschen echter UrkundeVerfälschen einer echten Urkunde

1.
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Urkundenfälschung: Verfälschen echter Urkunde, § 267 I Var. 2 StGB

Verfälschen echter Urkunde, § 267 I Var. 2 StGB: Nachträgliche Verändern des gedanklichen Inhalts einer ursprünglich echten Urkunde

  • Verfälschen des Inhalts der Urkunde: Urkunde bleibt äußerlich bestehen, aber ihr Inhalt wird in einer Weise geändert, die den ursprünglichen Aussteller nicht mehr authentisch wiedergibt
  • Beispiel: z.B. Täter ändert nachträglich die Summe auf einem echten Schuldschein, um einen höheren Betrag zu verlangen

2.
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Frage

Was versteht man unter dem Verfälschen einer echten Urkunde?

3.
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Frage 1

Im Supermarkt löst T das Preisschild einer billigen Flasche Wein und klebt es auf eine teure Flasche. T möchte an der Kasse den niedrigeren Preis zahlen. Welche Aussagen zur Urkundenfälschung nach § 267 I Var. 2 StGB sind korrekt?

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Frage 2

Student S hat seine Klausur beim Professor abgegeben. Kurz darauf schleicht er sich ins Sekretariat und korrigiert eine falsche Antwort, bevor der Korrektor die Arbeit sichtet. S ist der ursprüngliche Aussteller der Klausur. Wie ist dies nach herrschender Lehre zu bewerten?

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Frage 3

T ändert auf einem echten Schuldschein des O die Summe von 100 auf 1000 Euro. O bemerkt dies später und genehmigt die Änderung nachträglich, da er T ohnehin mehr Geld schuldet. Hat T den Tatbestand des Verfälschens erfüllt?

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Frage 4

T besitzt einen echten Mietvertrag, den O unterschrieben hat. T ändert unbefugt das Datum des Mietbeginns, um früher einziehen zu können. Die Unterschrift des O bleibt unverändert. Wie ist das Verhalten des T mit Blcik auf § 267 StGB einzuordnen?

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