Auszug
- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Urkundendelikte
Urkundenfälschung: Verfälschen echter Urkunde, § 267 I Var. 2 StGB
UrkundenfälschungVerfälschen echter Urkunde
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Urkundenfälschung: Verfälschen echter Urkunde, § 267 I Var. 2 StGB
Verfälschen echter Urkunde, § 267 I Var. 2 StGB: Nachträgliche Verändern des gedanklichen Inhalts einer ursprünglich echten Urkunde
- Verfälschen des Inhalts der Urkunde: Urkunde bleibt äußerlich bestehen, aber ihr Inhalt wird in einer Weise geändert, die den ursprünglichen Aussteller nicht mehr authentisch wiedergibt
- Beispiel: z.B. Täter ändert nachträglich die Summe auf einem echten Schuldschein, um einen höheren Betrag zu verlangen
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
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