Auszug
- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Strafgerichte, Rechtsbehelfe und Beteiligte des Strafverfahrens
Staatsanwaltschaft, §§ 152, 158 ff. StPO, §§ 141 ff. GVG
Staatsanwaltschaft
1.Verstehen
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Staatsanwaltschaft, §§ 152, 158 ff. StPO, §§ 141 ff. GVG
Staatsanwaltschaft, §§ 152, 158 ff. StPO, §§ 141 ff. GVG: Behörde, die im Strafverfahren Ermittlungen anordnet, Beweise sammelt und die Anklage vor Gericht bringt; vertritt öffentliches Interesse an Strafverfolgung und effektiver Durchführung der Rechtspflege
- Aufgaben
- „Herrin des Ermittlungsverfahrens“: Ermittlung belastender und entlastender Momente („objektivste Behörde der Welt“, „Gesetzeswächter“)
- Anklagebehörde, § 152 II StPO: Es gelten Anklagegrundsatz und Legalitätsprinzip
- Vollstreckungsbehörde, § 451 StPO: Strafvollstreckung
- Aufbau monokratisch und weisungsgebunden: Hierarchisch strukturiert (Generalstaatsanwalt oder Leitender Oberstaatsanwalt an der Spitze); unterliegt den Weisungen der übergeordneten Instanz (Generalstaatsanwälten der Länder und Landesjustizministerien)
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