Auszug

Staatsanwaltschaft, §§ 152, 158 ff. StPO, §§ 141 ff. GVG

Staatsanwaltschaft

1.
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Staatsanwaltschaft, §§ 152, 158 ff. StPO, §§ 141 ff. GVG

Staatsanwaltschaft, §§ 152, 158 ff. StPO, §§ 141 ff. GVG: Behörde, die im Strafverfahren Ermittlungen anordnet, Beweise sammelt und die Anklage vor Gericht bringt; vertritt öffentliches Interesse an Strafverfolgung und effektiver Durchführung der Rechtspflege

  • Aufgaben
    • Herrin des Ermittlungsverfahrens“: Ermittlung belastender und entlastender Momente („objektivste Behörde der Welt“, „Gesetzeswächter“)
    • Anklagebehörde, § 152 II StPO: Es gelten Anklagegrundsatz und Legalitätsprinzip
    • Vollstreckungsbehörde, § 451 StPO: Strafvollstreckung
  • Aufbau monokratisch und weisungsgebunden: Hierarchisch strukturiert (Generalstaatsanwalt oder Leitender Oberstaatsanwalt an der Spitze); unterliegt den Weisungen der übergeordneten Instanz (Generalstaatsanwälten der Länder und Landesjustizministerien)

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