Staatsanwaltschaft, §§ 152, 158 ff. StPO, §§ 141 ff. GVG

Staatsanwaltschaft

1.
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Staatsanwaltschaft, §§ 152, 158 ff. StPO, §§ 141 ff. GVG

Staatsanwaltschaft, §§ 152, 158 ff. StPO, §§ 141 ff. GVG: Behörde, die im Strafverfahren Ermittlungen anordnet, Beweise sammelt und die Anklage vor Gericht bringt; vertritt öffentliches Interesse an Strafverfolgung und effektiver Durchführung der Rechtspflege

  • Aufgaben
    • Herrin des Ermittlungsverfahrens“: Ermittlung belastender und entlastender Momente („objektivste Behörde der Welt“, „Gesetzeswächter“)
    • Anklagebehörde, § 152 II StPO: Es gelten Anklagegrundsatz und Legalitätsprinzip
    • Vollstreckungsbehörde, § 451 StPO: Strafvollstreckung
  • Aufbau monokratisch und weisungsgebunden: Hierarchisch strukturiert (Generalstaatsanwalt oder Leitender Oberstaatsanwalt an der Spitze); unterliegt den Weisungen der übergeordneten Instanz (Generalstaatsanwälten der Länder und Landesjustizministerien)

2.
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Frage

Was ist die Aufgabe der Staatsanwaltschaft und wie ist sie aufgebaut?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

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Frage 1

Staatsanwältin S erfährt auf einer Geburtstagsfeier von ihrer Freundin F, dass deren Ehemann E in großem Stil illegal Cannabis anbaut. S ist unsicher, ob sie ermitteln muss. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 2

Staatsanwalt S ermittelt gegen T wegen Betrugs. Ts Verteidiger V beantragt die Entfernung des S, weil dieser der Bruder des Opfers O ist. S weigert sich. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 3

Richter R leitet ein Strafverfahren gegen T wegen Diebstahls. Staatsanwalt S führt die Anklage, Verteidiger V vertritt T, und Zeuge Z soll aussagen. Welche Aussagen über die Beteiligten sind richtig?

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