- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
- Leistungsklage, Feststellungsklage und weitere Verfahren
Allgemeine Leistungsklage, §§ 40 I, 43 II VwGO
Prüfungsschema der allgemeinen Leistungsklage
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Allgemeine Leistungsklage, §§ 40 I, 43 II VwGO
Voraussetzungen der allgemeinen Leistungsklage Prüfungsschema
- Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO
- Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage
- Statthaftigkeit der Leistungsklage: Klage auf Vornahme, Unterlassen oder Dulden einer hoheitlichen Handlung, die kein Verwaltungsakt ist; Leistungsvornahmeklage oder Leistungsunterlassungsklage
- Für auf Verwaltungsakt gerichtetes Begehren sind Anfechtungs- und Verpflichtungsklage spezieller und daher vorrangig
- Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog: Möglicher Anspruch auf Verwaltungshandeln
- ghM: Erfordernis der Klagebefugnis analog § 42 II VwGO (nur, wenn subjektiv-öffentliche Rechte)
- Prozessuales Grundprinzip, Popularklagen nicht in der VwGO anerkannt
- Nicht erforderlich bei „Bürgerverurteilungsklage“, da keine Gefahr der Popularklage
- Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
- Als einfacheren Weg regelmäßig immer erstmal begehrtes Handeln beantragen
- Vorbeugende Unterlassungsklage nur mit besonderem Grund
- Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen: Beteiligten- und Prozessfähigkeit, Zuständigkeit, Form
- Nach Wortlaut der §§ 68, 74 VwGO kein Vorverfahren und keine Klagefrist (lediglich Verwirkung) erforderlich
- Begründetheit der allgemeinen Leistungsklage: Soweit richtiger Beklagter, § 78 I Nr. 1 VwGO und Kläger behaupteter Anspruch zusteht
- Richtiger Klagegegner / Passivlegitimation, § 78 I Nr. 1 VwGO: Rechtsträger der handelnden Behörde
- Nicht bei Bürgerverurteilungsklage: Bürger muss als Rechtssubjekt selbst verklagt werden (kein Rechtsträger; § 78 I Nr. 1 VwGO mangels vergleichbarer Interessenlage nicht anzuwenden)
- Anspruchsvoraussetzungen erfüllt
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