- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
- Leistungsklage, Feststellungsklage und weitere Verfahren
Allgemeine Leistungsklage, §§ 40 I, 43 II VwGO
1.Verstehen
Allgemeine Leistungsklage, §§ 40 I, 43 II VwGO
Voraussetzungen der allgemeinen Leistungsklage Prüfungsschema
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO
Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage
Statthaftigkeit der Leistungsklage: Klage auf Vornahme, Unterlassen oder Dulden einer hoheitlichen Handlung, die kein Verwaltungsakt ist; Leistungsvornahmeklage oder Leistungsunterlassungsklage
Für auf Verwaltungsakt gerichtetes Begehren sind Anfechtungs- und Verpflichtungsklage spezieller und daher vorrangig
Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog: Möglicher Anspruch auf Verwaltungshandeln
ghM: Erfordernis der Klagebefugnis analog § 42 II VwGO (nur, wenn subjektiv-öffentliche Rechte)
Prozessuales Grundprinzip, Popularklagen nicht in der VwGO anerkannt
Nicht erforderlich bei „Bürgerverurteilungsklage“, da keine Gefahr der Popularklage
Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Als einfacheren Weg regelmäßig immer erstmal begehrtes Handeln beantragen
Vorbeugende Unterlassungsklage nur mit besonderem Grund
Sonstige allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen: Beteiligtenfähigkeit und Prozessfähigkeit, Zuständigkeit, Form
Nach Wortlaut der §§ 68, 74 VwGO kein Vorverfahren und keine Klagefrist (lediglich Verwirkung) erforderlich
Begründetheit der allgemeinen Leistungsklage: Soweit richtiger Beklagter, § 78 I Nr. 1 VwGO und Kläger behaupteter Anspruch zusteht
Richtiger Klagegegner / Passivlegitimation, § 78 I Nr. 1 VwGO: Rechtsträger der handelnden Behörde
Nicht bei Bürgerverurteilungsklage: Bürger muss als Rechtssubjekt selbst verklagt werden (kein Rechtsträger; § 78 I Nr. 1 VwGO mangels vergleichbarer Interessenlage nicht anzuwenden)
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt
2.Wiederholen
Nach welchem Schema prüft man den Erfolg bzw. die Erfolgsaussichten einer allgemeinen Leistungsklage?
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