Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, § 80 V VwGO

Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden WirkungZulässigkeit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

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Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, § 80 V VwGO

Zulässigkeit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Prüfungsschema

  1. Statthafte Antragsart: Wenn aufschiebende Wirkung gegen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt begehrt (regelmäßig, wenn statthafte Klageart in der Hauptsache Anfechtungsklage wäre)
  2. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analogAnalogie, weil nie weitergehen darf als Hauptsache
  3. Rechtsschutzbedürfnis
    • Es muss nicht zunächst ein Aussetzungsantrag bei der Behörde gem. § 80 VI VwGO auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden
      • Zunächst erfolgloser Aussetzungsantrag bei der Behörde gem. § 80 VI VwGO erforderlich
        • Nur für § 80 II Nr. 1 VwGO vorgesehen ⇨ im Gegenschluss sonst nicht
    • Es muss nicht zunächst Widerspruch bzw. Anfechtungsklage erhoben werden
      • Rspr: Widerspruch bzw. Anfechtungsklage muss (zumindest gleichzeitig) erhoben werden, da begriffslogisch erforderlich, weil Gericht aufschiebende Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs nur „anordnen“ bzw. „wiederherstellen“ kann, wenn dieser besteht
        • Rechtsbehelfsfristen umgangen, wenn der Antragsteller zur sofortigen Erhebung verpflichtet; zudem Antrag vor Klageerhebung zu stellen, wenn Widerspruchsverfahren nicht statthaft (§ 68 I 2 VWGO), anderes kann auch nicht gelten wenn Widerspruch statthaft
  4. Beteiligtenfähigkeit und Prozessfähigkeit
  5. Zuständigkeit, §§ 80 V iVm. 45, 52 VwGO: Gericht der Hauptsache

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