- Öffentliches Recht
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht
- Der Verwaltungsakt
Konkludente Duldungsverfügung
1.Verstehen
Konkludente Duldungsverfügung
Konkludente Duldungsverfügung / konkludenten Duldungsanordnung: In bestimmten Fällen tatsächlichen Handelns (insb. im Bereich des Polizeirechts, z.B. polizeilicher Zwang, Videoüberwachung, Tränengaseinsatz) wurde früher ein stillschweigend erlassener Verwaltungsakt auf Duldung des Eingriffs angenommen
Hintergrund: Früher war verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz nur gegen Verwaltungsakte möglich; um Rechtsschutz gegen faktische Eingriffe zu ermöglichen, konstruierte man einen „konkludenten Verwaltungsakt“
Beispiel: Knüppelschlag eines Polizisten auf Gewalttäter enthält zugleich Verfügung, dass Knüppelschlag geduldet werden muss
Heute überholt, da Rechtsschutz auch gegen Realakt möglich: Insb. durch allgemeine Leistungsklage und Feststellungsklage
Frühere Rspr.: Eingriff durch Realakt enthält konkludente Duldungsverfügung
Effektiver Rechtsschutz auch gegen Realakte möglich, es bedarf nicht der Konstruktion eines Verwaltungsakts
2.Wiederholen
Enthält eine Zwangsmaßnahme in Form einer tatsächlichen Handlung immer auch einen Verwaltungsakt auf Duldung der Handlung?
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