Auszug

Mittelbare Täterschaft, § 25 I Alt. 2 StGB

Täter hinter dem Täter

1.
Verstehen

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Mittelbare Täterschaft, § 25 I Alt. 2 StGB

Täter hinter dem Täter“: Umstritten, ob Hintermann in bestimmten Konstellationen bei normativer Betrachtung auch als mittelbarer Täter bestraft werden kann, wenn Vordermann volldeliktisch handelt, sich also strafbar gemacht hat

  • Täter hinter dem Täter“: Hintermann auch ohne deliktisches Defizit des Vordermanns mittelbarer Täter, wenn er nach wertender Gesamtbetrachtung das tatbestandliche Unrecht verwirklicht hat
    • z.B. Organisationsherrschaft / Vollzug gewährleistet, da Vordermann eingebunden in von Hintermann gesteuerter Struktur, z.B. Mafiaboss befehligt Tod des X, wenn A es nicht tut, tut es B; z.B. Schreibtischtäter mit Machtapparat („DDR-Mauerschützenfälle“)
    • z.B. Unrechtsminus: Volles Unrecht der Tat verborgen; z.B. vermeidbarer Verbotsirrtum, § 17 („Katzenkönig-Fall“); z.B. wahrheitswidrig Verlangen i.S.d. § 216 des Getöteten vorgetäuscht
    • Dadurch ist Vordermann tatsächlich vom Hintermann gesteuertes Werkzeug

2.
Wiederholen

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Frage

Kann der Hintermann auch mittelbarer Täter sein, wenn der Vordermann sich strafbar gemacht hat?

3.
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Frage 1

T, ein Mafiaboss, befiehlt M, eine Person zu töten, wobei M sich strafbar macht. Welche Aussagen sind zutreffend?

Markiere alle zutreffenden Aussagen
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