- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Handlungen und Konkurrenzen
Handlung
1.Verstehen
Handlung
Handlung im natürlichen Sinn
Handlung erfordert Willensbetätigung
Finale Handlungslehre (begründet von Welzel): Zweckgerichtete Tätigkeit, nicht bloß kausales Handeln
Vorsatz Träger des Handlungsunrechts
Bereits Teil des Tatbestandes (nicht erst Schuld)
Handlungen abgegrenzt durch Willensbetätigung
Eine Handlung im natürlichen Sinn, wenn eine Willensbetätigung: z.B. Täter überfährt neben anvisiertem Opfer in Menschenmenge weitere Menschen ⇨ nur eine Willensbetätigung „Hineinfahren in Menschenmenge“
Mehrere Handlungen im natürlichen Sinn, wenn mehrere Willensbetätigungen: z.B. Täter überfährt gezielt ein Opfer, dann gezielt ein weiteres ⇨ mehrere einzelne Willensbetätigungen
2.Wiederholen
Was versteht man unter einer Handlung im natürlichen Sinn?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T schlägt einen Passanten und beschädigt kurz danach das Auto des Passanten. Beide Taten geschehen aus einem einheitlichen Tatentschluss heraus. Welche Aussagen sind zutreffend?
T fährt absichtlich mit seinem Auto in eine Menschenmenge, um eine bestimmte Person zu töten. Dabei verletzt er mehrere andere Personen. Welche Aussagen sind zutreffend?
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