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Versammlungsfreiheit, Art. 8 I GG
1.Verstehen
Versammlungsfreiheit, Art. 8 I GG
Versammlung Prüfungsschema
Örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen: Bereits zwei Personen ausreichend (in der Literatur umstritten, aber praktisch kaum relevante Frage)
Zur Verfolgung des gemeinschaftlichen Zwecks der Meinungsäußerung, die nach außen kundgemacht
Erfordert „Innere Gruppenverbindung“
Zweck muss Meinungsbildung bzw. -kundgabe in öffentlichen Angelegenheiten sein
Ansammlung: z.B. Wartende auf den Bus
Rein wirtschaftlicher Zweck oder reine Spaßveranstaltung: z.B. nicht „Loveparade“ (aber „Christopher-Street-Day“, da auch politisches Ziel), z.B. nicht „Heidenspaß am Karfreitag“, z.B. nicht Musikkonzert einer nicht politischen Band
Friedlich und ohne Waffen
Unfriedlich: Insgesamt gewalttätiger oder aufrührerischer Verlauf
Unfriedliche Minderheit führt nur zur Unfriedlichkeit der gesamten Veranstaltung, wenn dies von Veranstaltern beabsichtigt oder gebilligt wird ⇨ einzelne gewaltbereite Teilnehmer können Übrigen den Schutz des Art. 8 I GG nicht nehmen
Mit Waffen: Passive Bewaffnung (z.B. Motorradhelm) ausgenommen
2.Wiederholen
Was versteht man unter einer Versammlung im Sinne der Versammlungsfreiheit?
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