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Versammlungsfreiheit, Art. 8 I GG
Versammlungsfreiheit
1.Verstehen
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Versammlungsfreiheit, Art. 8 I GG
Versammlung
- Örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen: Bereits zwei Personen ausreichend (in der Literatur umstritten, aber praktisch kaum relevante Frage)
- Zur Verfolgung des gemeinschaftlichen Zwecks der Meinungsäußerung, die nach außen kundgemacht
- Erfordert „Innere Gruppenverbindung“
- Zweck muss Meinungsbildung bzw. -kundgabe in öffentlichen Angelegenheiten sein
- Ansammlung: z.B. Wartende auf den Bus
- Rein wirtschaftlicher Zweck oder reine Spaßveranstaltung: z.B. nicht „Loveparade“ (aber „Christopher-Street-Day“, da auch politisches Ziel), z.B. nicht „Heidenspaß am Karfreitag“, z.B. nicht Musikkonzert einer nicht politischen Band
- Friedlich und ohne Waffen
- Unfriedlich: Insgesamt gewalttätiger oder aufrührerischer Verlauf
- Unfriedliche Minderheit führt nur zur Unfriedlichkeit der gesamten Veranstaltung, wenn dies von Veranstaltern beabsichtigt oder gebilligt wird ⇨ einzelne gewaltbereite Teilnehmer können Übrigen den Schutz des Art. 8 I GG nicht nehmen
- Mit Waffen: Passive Bewaffnung (z.B. Motorradhelm) ausgenommen
2.Wiederholen
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