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Versammlungsfreiheit, Art. 8 I GG

Versammlungsfreiheit
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was ist die Funktion der Versammlungsfreiheit?

Merke

Versammlungsfreiheit, Art. 8 I GG: Kollektive, auf Teilhabe angelegte Meinungskundgabe durch friedliche und waffenlose Versammlungen

  • Ermöglicht öffentliche Debatte und Protest
  • Als demokratiewahrendes Grundrecht von konstitutiver Bedeutung für freiheitliche Demokratie (Verfassungsgut höchster Bedeutung)
    • Dies insb. im Rahmen der Rechtfertigung bei der Angemessenheit in Abwägung erwähnen und berücksichtigen („Brokdorf-Beschluss“)

Was schützt die Versammlungsfreiheit?

Merke

Sachlicher Schutzbereich

  • Versammlung abhalten und teilnehmen
  • Entscheidung über Ort, Zeit, Art und Inhalt der Versammlung
  • Auch Recht Außenkontakt herzustellen und z.B. zu versuchen vorübergehende Passanten in Versammlung einzubeziehen
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Was versteht man unter einer Versammlung im Sinne der Versammlungsfreiheit?

Merke

Versammlung

  1. Örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen: Bereits zwei Personen ausreichend (in der Literatur umstritten, aber praktisch kaum relevante Frage)
  2. Zur Verfolgung des gemeinschaftlichen Zwecks der Meinungsäußerung, die nach außen kundgemacht
    • Erfordert „Innere Gruppenverbindung
    • Zweck muss Meinungsbildung bzw. -kundgabe in öffentlichen Angelegenheiten sein
    • Ansammlung: z.B. Wartende auf den Bus
    • Rein wirtschaftlicher Zweck oder reine Spaßveranstaltung: z.B. nicht „Loveparade“ (aber „Christopher-Street-Day“, da auch politisches Ziel), z.B. nicht „Heidenspaß am Karfreitag“, z.B. nicht Musikkonzert einer nicht politischen Band
  3. Friedlich und ohne Waffen
    • Unfriedlich: Insgesamt gewalttätiger oder aufrührerischer Verlauf
      • Unfriedliche Minderheit führt nur zur Unfriedlichkeit der gesamten Veranstaltung, wenn dies von Veranstaltern beabsichtigt oder gebilligt wird ⇨ einzelne gewaltbereite Teilnehmer können Übrigen den Schutz des Art. 8 I GG nicht nehmen
    • Mit Waffen: Passive Bewaffnung (z.B. Motorradhelm) ausgenommen

Wen schützt die Versammlungsfreiheit?

Merke

Persönlicher Schutzbereich

  • Deutschengrundrecht
  • Menschenrecht: Seinem Wesen nach nicht auf juristische Personen anwendbar

Wie kann ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt werden?

Merke

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

  • Unter freiem Himmel: Nicht nach außen abgegrenzt (seitliche Begrenzung maßgeblich, nicht Überdachung, z.B. auch zur Seite offener Pavillon unter freiem Himmel), weil Einlass begrenzt werden kann
    • Unter Gesetzesvorbehalt, Art. 8 II GG
    • Insb. Versammlungsrechtliche Eingriffsbefugnisse des VersG, z.B. Versammlungsverbot nach § 15 I VersG
  • Öffentlich: Teilnahme nicht auf namentlich oder sonst individuell bezeichneten Personenkreis beschränkt, sondern jedermann offenstehend
    • Vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht: Nur verfassungsimmanente Schranken (Schranke aus Art. 5 II bezieht sich nur auf Meinungsfreiheit)

Wie verhält es sich, wenn zwei geschützte Versammlungen kollidieren?

Merke

Kollision geschützter Versammlungen: z.B. lautstarke Antifa-Demonstration zeitgleich mit stiller Gedenkveranstaltung; beide für sich zulässig aber nicht miteinander vereinbar

  • Kein Vorrang größerer Demonstration: Minderheit in gleicher Weise geschützt
  • Kein Vorrang erster Demonstration: Kein „Erstanmelderprivileg“ nach Reihenfolge der Anmeldung
  • Schonender Ausgleich widerstreitender Interessen
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Ziad T.

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