Logo

Versammlungsfreiheit, Art. 8 I GG

Versammlungsfreiheit
Aktualisiert vor 28 Tagen

Was ist die Funktion der Versammlungsfreiheit?

Die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet die kollektive, auf Teilhabe angelegte Meinungskundgabe durch friedliche und waffenlose Versammlungen. Ein wichtiges Beispiel für die Ausübung der Versammlungsfreiheit sind politische Demonstrationen. Sie geht damit über die individuelle Meinungsfreiheit hinaus, indem sie es Menschen ermöglicht, sich zusammenzufinden und gemeinsam ihre Überzeugungen zum Ausdruck zu bringen.

Aus dieser Funktion ergeben sich zwei wesentliche Folgen. Zum einen ermöglicht die Versammlungsfreiheit öffentliche Debatte und Protest. Bürgerinnen und Bürger können sich versammeln, um auf Missstände aufmerksam zu machen, politische Forderungen zu erheben oder schlicht ihre Haltung zu einem Thema sichtbar zu machen. Zum anderen ist die Versammlungsfreiheit als demokratiewahrendes Grundrecht von konstitutiver Bedeutung für die freiheitliche Demokratie. Sie ist ein Verfassungsgut höchster Bedeutung, weil eine lebendige Demokratie darauf angewiesen ist, dass Menschen ihre Anliegen nicht nur am Wahltag, sondern auch zwischen den Wahlen öffentlich und gemeinschaftlich artikulieren können.

Für die Prüfung solltest du dir merken, dass diese herausragende Bedeutung der Versammlungsfreiheit insbesondere im Rahmen der Rechtfertigung bei der Angemessenheit in die Abwägung einfließen muss. Wenn du also prüfst, ob ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit verhältnismäßig im engeren Sinne ist, solltest du das hohe Gewicht dieses Grundrechts ausdrücklich benennen und berücksichtigen. Das Bundesverfassungsgericht hat dies im sogenannten Brokdorf-Beschluss grundlegend herausgearbeitet.

Die Versammlungsfreiheit schützt also die kollektive Meinungskundgabe und ist als demokratiewahrendes Grundrecht von konstitutiver Bedeutung für die freiheitliche Demokratie, was insbesondere bei der Angemessenheitsprüfung zu berücksichtigen ist.

Merke

Versammlungsfreiheit, Art. 8 I GG: Kollektive, auf Teilhabe angelegte Meinungskundgabe durch friedliche und waffenlose Versammlungen, insb. Demonstrationen

  • Ermöglicht öffentliche Debatte und Protest

  • Als demokratiewahrendes Grundrecht von konstitutiver Bedeutung für freiheitliche Demokratie (Verfassungsgut höchster Bedeutung)

    • Dies insb. im Rahmen der Rechtfertigung bei der Angemessenheit in Abwägung erwähnen und berücksichtigen („Brokdorf-Beschluss“)

Was schützt die Versammlungsfreiheit?

Der sachliche Schutzbereich der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG umfasst mehrere Gewährleistungen. Zunächst schützt er das Recht, eine Versammlung abzuhalten und an einer Versammlung teilzunehmen. Geschützt ist also sowohl die Seite des Veranstalters, der eine Versammlung organisiert und durchführt, als auch die Seite jedes einzelnen Teilnehmers, der sich der Versammlung anschließt.

Darüber hinaus umfasst der Schutzbereich die Entscheidung über Ort, Zeit, Art und Inhalt der Versammlung. Die Veranstalter und Teilnehmer bestimmen also selbst, wo sie sich versammeln, wann die Versammlung stattfindet, in welcher Form sie durchgeführt wird – etwa als Demonstration, Kundgebung oder Mahnwache – und welches Thema sie zum Gegenstand machen.

Schließlich schützt die Versammlungsfreiheit auch das Recht, Außenkontakt herzustellen, also etwa zu versuchen, vorübergehende Passanten in die Versammlung einzubeziehen. Eine Versammlung darf sich demnach nicht nur nach innen entfalten, sondern darf aktiv auf ihr Umfeld zugehen und Menschen ansprechen, um sie für das eigene Anliegen zu gewinnen.

Die Versammlungsfreiheit schützt in ihrem sachlichen Schutzbereich somit das Abhalten und Teilnehmen an Versammlungen, die freie Entscheidung über Ort, Zeit, Art und Inhalt sowie das Herstellen von Außenkontakt.

Merke

Sachlicher Schutzbereich

  • Versammlung abhalten und teilnehmen
  • Entscheidung über Ort, Zeit, Art und Inhalt der Versammlung
  • Auch Recht Außenkontakt herzustellen und z.B. zu versuchen vorübergehende Passanten in Versammlung einzubeziehen
Logo -

Lerne Jura kompakt, verlinkt und interaktiv

Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht online lernen
Tausende interaktive Verknüpfungen zwischen den Inhalten für smartes Lernen
Multiple-Choice-Fallfragen zum Anwendungstraining
Persönlicher Lernfortschritt mit Statistik

Was versteht man unter einer Versammlung im Sinne der Versammlungsfreiheit?

Der Begriff der Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG ist an drei Voraussetzungen geknüpft, die im Prüfungsschema des sachlichen Schutzbereichs zu prüfen sind.

Erstens muss eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen vorliegen. Dabei genügen bereits zwei Personen. In der Literatur ist zwar umstritten, ab welcher Personenzahl eine Versammlung vorliegt, doch ist diese Frage praktisch kaum relevant.

Zweitens muss die Zusammenkunft zur Verfolgung des gemeinschaftlichen Zwecks der Meinungsäußerung erfolgen, die nach außen kundgemacht wird. Das bedeutet, dass eine innere Gruppenverbindung bestehen muss – die Teilnehmer müssen also durch ein gemeinsames kommunikatives Anliegen miteinander verbunden sein. Der Zweck muss dabei auf Meinungsbildung beziehungsweise Meinungskundgabe in öffentlichen Angelegenheiten gerichtet sein. Dieses Merkmal grenzt die Versammlung von der bloßen Ansammlung ab, also etwa von Menschen, die gemeinsam an einer Bushaltestelle auf den Bus warten. Dort fehlt es gerade an dem verbindenden Zweck der gemeinschaftlichen Meinungsäußerung. Ebenso wenig liegt eine Versammlung vor, wenn die Zusammenkunft einen rein wirtschaftlichen Zweck verfolgt oder eine reine Spaßveranstaltung darstellt. So wurde etwa die „Loveparade" nicht als Versammlung angesehen, weil sie primär der Unterhaltung diente. Anders verhält es sich beim „Christopher-Street-Day", der neben dem Festcharakter auch ein politisches Ziel verfolgt und daher als Versammlung geschützt ist. Auch die Veranstaltung „Heidenspaß am Karfreitag" oder ein Musikkonzert einer nicht politischen Band fallen mangels Meinungskundgabe des Publikums in öffentlichen Angelegenheiten nicht unter den Versammlungsbegriff.

Drittens muss die Versammlung friedlich und ohne Waffen stattfinden. Unfriedlich ist eine Versammlung, wenn sie insgesamt einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt. Wichtig ist dabei, dass eine unfriedliche Minderheit nur dann zur Unfriedlichkeit der gesamten Veranstaltung führt, wenn dies von den Veranstaltern beabsichtigt oder gebilligt wird. Einzelne gewaltbereite Teilnehmer können den übrigen Versammlungsteilnehmern den Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG also nicht nehmen. Hinsichtlich des Merkmals „ohne Waffen" ist zu beachten, dass passive Bewaffnung, also etwa das Tragen eines Motorradhelms, vom Waffenbegriff ausgenommen ist.

Eine Versammlung im Sinne der Versammlungsfreiheit setzt somit eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen Meinungskundgabe voraus, die friedlich und ohne Waffen stattfindet.

Merke

Versammlung Prüfungsschema

  1. Örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen: Bereits zwei Personen ausreichend (in der Literatur umstritten, aber praktisch kaum relevante Frage)

  2. Zur Verfolgung des gemeinschaftlichen Zwecks der Meinungsäußerung, die nach außen kundgemacht

    • Erfordert „Innere Gruppenverbindung

    • Zweck muss Meinungsbildung bzw. -kundgabe in öffentlichen Angelegenheiten sein

    • Ansammlung: z.B. Wartende auf den Bus

    • Rein wirtschaftlicher Zweck oder reine Spaßveranstaltung: z.B. nicht „Loveparade“ (aber „Christopher-Street-Day“, da auch politisches Ziel), z.B. nicht „Heidenspaß am Karfreitag“, z.B. nicht Musikkonzert einer nicht politischen Band

  3. Friedlich und ohne Waffen

    • Unfriedlich: Insgesamt gewalttätiger oder aufrührerischer Verlauf

      • Unfriedliche Minderheit führt nur zur Unfriedlichkeit der gesamten Veranstaltung, wenn dies von Veranstaltern beabsichtigt oder gebilligt wird ⇨ einzelne gewaltbereite Teilnehmer können Übrigen den Schutz des Art. 8 I GG nicht nehmen

    • Mit Waffen: Passive Bewaffnung (z.B. Motorradhelm) ausgenommen

Wen schützt die Versammlungsfreiheit?

Der persönliche Schutzbereich der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG ist als Deutschengrundrecht ausgestaltet. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, die das Recht gewährt, „sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln" – und zwar ausdrücklich nur „allen Deutschen". Ausländer können sich daher nicht auf Art. 8 Abs. 1 GG berufen, sondern allenfalls über die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG geschützt sein.

Daraus folgt zugleich, dass die Versammlungsfreiheit ihrem Wesen nach nicht auf juristische Personen anwendbar ist. Art. 19 Abs. 3 GG erstreckt Grundrechte auf juristische Personen nur, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Die Versammlungsfreiheit knüpft jedoch an die persönliche, körperliche Zusammenkunft von Menschen an und setzt damit eine natürliche Person voraus, die sich an einen Ort begibt und dort gemeinsam mit anderen ihre Meinung kundtut. Diese höchstpersönliche Prägung lässt sich auf juristische Personen nicht übertragen.

Die Versammlungsfreiheit ist somit ein Deutschengrundrecht, das seinem Wesen nach nicht auf juristische Personen anwendbar ist.

Merke

Persönlicher Schutzbereich

  • Deutschengrundrecht
  • Menschenrecht: Seinem Wesen nach nicht auf juristische Personen anwendbar

Wie kann ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt werden?

Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung eines Eingriffs in die Versammlungsfreiheit hängt entscheidend davon ab, ob die Versammlung unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen stattfindet.

Eine Versammlung findet unter freiem Himmel statt, wenn sie nicht nach außen abgegrenzt ist. Maßgeblich ist dabei die seitliche Begrenzung, nicht die Überdachung. Der Grund liegt darin, dass erst durch seitliche Begrenzungen der Einlass begrenzt werden kann – wer Wände hat, kann kontrollieren, wer hineinkommt. Ein zur Seite offener Pavillon ist daher eine Versammlung unter freiem Himmel, obwohl er überdacht ist, denn jedermann kann von den Seiten her hinzutreten.

Für Versammlungen unter freiem Himmel enthält Art. 8 Abs. 2 GG einen Gesetzesvorbehalt. Das Grundrecht kann also durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Besonders bedeutsam sind dabei die versammlungsrechtlichen Eingriffsbefugnisse des Versammlungsgesetzes, etwa das Versammlungsverbot nach § 15 Abs. 1 VersG. Dabei gilt der Grundsatz der Polizeifestigkeit, der das allgemeine Polizeirecht sperrt. Solange das Versammlungsgesetz eigene Eingriffsbefugnisse bereithält, darf also grundsätzlich nicht auf die allgemeinen polizeirechtlichen Generalklauseln zurückgegriffen werden. Die Eingriffsbefugnisse des Versammlungsgesetzes des Bundes sind allerdings nur auf öffentliche Versammlungen anwendbar, wie sich aus § 1 VersG ergibt. Öffentlich ist eine Versammlung, wenn die Teilnahme nicht auf einen namentlich oder sonst individuell bezeichneten Personenkreis beschränkt ist, sondern jedermann offensteht.

Findet die Versammlung hingegen in geschlossenen Räumen statt, greift Art. 8 Abs. 1 GG, der keinen Gesetzesvorbehalt enthält. Die Versammlungsfreiheit ist insoweit ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht. Einschränkungen sind daher nur durch verfassungsimmanente Schranken möglich, also durch kollidierendes Verfassungsrecht wie etwa Grundrechte Dritter oder andere Verfassungsgüter.

Die Rechtfertigung eines Eingriffs in die Versammlungsfreiheit richtet sich somit danach, ob die Versammlung unter freiem Himmel stattfindet und dem Gesetzesvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 GG unterliegt, oder ob sie in geschlossenen Räumen stattfindet und als vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht nur durch verfassungsimmanente Schranken eingeschränkt werden kann.

Merke

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

  • Unter freiem Himmel, Art. 8 II GG: Nicht nach außen abgegrenzt (seitliche Begrenzung maßgeblich, nicht Überdachung, weil damit Einlass begrenzt werden kann; z.B. auch zur Seite offener Pavillon unter freiem Himmel)

    • Unter Gesetzesvorbehalt, Art. 8 II GG

    • Insb. Versammlungsrechtliche Eingriffsbefugnisse des VersG, z.B. Versammlungsverbot nach § 15 I VersG (Polizeifestigkeit sperrt allgemeines Polizeirecht)

    • Eingriffsbefugnisse des VersG aber nur für öffentliche Versammlungen, § 1 VersG: Teilnahme nicht auf namentlich oder sonst individuell bezeichneten Personenkreis beschränkt, sondern jedermann offenstehend

  • In geschlossenen Räumen, Art. 8 I GG

    • Vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht: Nur verfassungsimmanente Schranken

Wie verhält es sich, wenn zwei geschützte Versammlungen kollidieren?

Wenn zwei grundrechtlich geschützte Versammlungen aufeinandertreffen, stellt sich die Frage, wie dieser Konflikt aufzulösen ist. Ein anschauliches Beispiel für eine solche Kollision geschützter Versammlungen wäre etwa eine lautstarke Antifa-Demonstration, die zeitgleich und am selben Ort mit einer stillen Gedenkveranstaltung stattfinden soll. Beide Versammlungen sind für sich genommen zulässig, aber sie sind nicht miteinander vereinbar, weil die eine die andere faktisch unmöglich machen würde.

In einer solchen Situation gibt es keinen Vorrang der größeren Demonstration. Die Minderheit ist in gleicher Weise geschützt wie die Mehrheit. Es wäre also unzulässig, der Antifa-Demonstration allein deshalb den Vorzug zu geben, weil sie mehr Teilnehmer mobilisiert. Die Versammlungsfreiheit schützt gerade auch kleine Gruppen, die ihre Meinung kundtun wollen.

Ebenso wenig gibt es einen Vorrang der ersten Demonstration. Ein sogenanntes „Erstanmelderprivileg", das demjenigen den Vorzug gäbe, der seine Versammlung zeitlich zuerst angemeldet hat, existiert nicht. Die Reihenfolge der Anmeldung ist also kein taugliches Kriterium für die Auflösung der Kollision.

Die Lösung liegt vielmehr in einem schonenden Ausgleich der widerstreitenden Interessen. Die zuständige Behörde muss versuchen, beiden Versammlungen so weit wie möglich Raum zu geben, etwa durch zeitliche oder örtliche Entzerrung. Bei einer Kollision geschützter Versammlungen ist also weder die Größe noch die Reihenfolge der Anmeldung maßgeblich, sondern es ist ein schonender Ausgleich der widerstreitenden Interessen herzustellen.

Merke

Kollision geschützter Versammlungen: z.B. lautstarke Antifa-Demonstration zeitgleich mit stiller Gedenkveranstaltung; beide für sich zulässig aber nicht miteinander vereinbar

  • Kein Vorrang größerer Demonstration: Minderheit in gleicher Weise geschützt
  • Kein Vorrang erster Demonstration: Kein „Erstanmelderprivileg“ nach Reihenfolge der Anmeldung
  • Schonender Ausgleich widerstreitender Interessen
Logo

Lerne Jura kompakt, verlinkt und interaktiv

Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht online lernen
Tausende interaktive Verknüpfungen zwischen den Inhalten für smartes Lernen
Multiple-Choice-Fallfragen zum Anwendungstraining
Persönlicher Lernfortschritt mit Statistik
Logo

Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium

4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen

Lerne mit weiteren Inhalten aus dem Öffentliches Recht und zum Thema Grundrechte.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Spare wertvolle Zeit
mit kompakten Inhalten im Zivilrecht, Strafrecht & Öffentlichen Recht
Entwickle Systemverständnis
durch interaktive Verlinkungen zwischen allen Themen
Trainiere effizient die Anwendung
mit Multiple-Choice-Fallfragen und Fallbeispielen
Lerne auch unterwegs
mit nahtlosem Wechsel zwischen allen Geräten

Das sagen unsere Nutzer

Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.

Ziad T.

Jurastudent

Z
Lernkarten
2.000+
Nutzer
1.000+
Übungsfragen
2.800+