Anfechtungsklage, § 42 I Alt. 1 VwGO

AnfechtungsklageZulässigkeit der AnfechtungsklageVorverfahrenAusnahme vom Erfordernis des Vorverfahrens

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Anfechtungsklage, § 42 I Alt. 1 VwGO

Zulässigkeit der Anfechtungsklage Prüfungsschema

  1. Statthaftigkeit der Anfechtungsklage, § 42 I Alt. 1 VwGO: Aufhebung wirksamen Verwaltungsakt gem. § 35 VwVfG begehrt
    • Gegenstand in § 79 I VwGO: Verwaltungsakt gem. § 35 VwVfG, in Gestalt des Widerspruchsbescheids („Einheitsklage“); wirksam mit Bekanntgabe, § 41 VwVfG, darf nicht nichtig oder erloschen sein, §§ 44, 43 II VwVfG
  2. Klagebefugnis, § 42 II VwGO
    • Adressat belastenden Verwaltungsakts nach Adressatentheorie immer befugt, da jedenfalls möglicherweise in allgemeiner Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG, verletzt
    • Drittbetroffener nach Möglichkeitstheorie: Wenn möglicherweise verletzt in möglicherweise drittschützender Norm (Drittschutz erst in Begründetheit näher untersuchen)
  3. Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO: Erfolglose Durchführung eines Widerspruchsverfahrens als Vorverfahren
    1. Erforderlichkeit des Vorverfahrens
      • Keine Ausnahme vom Erfordernis des Vorverfahrens gem. § 68 I 2 VwGO
        • Wenn Gesetz Vorverfahren ausdrücklich ausschließt
        • Wenn Ausgangsbehörde zugleich oberste Landesbehörde
        • Wenn nach Landesrecht kein Vorverfahren erforderlich
      • Ungeschriebene Fälle der Entbehrlichkeit neben § 68 I 2 VwGO, wenn Zweck des Vorverfahrens schon erreicht oder offensichtlich nicht mehr zu erreichen, z.B. bereits von Drittem durchgeführt oder Behörde lässt während Gerichtsverfahren keinen Erfolg erwarten
    2. Ordnungsgemäße Durchführung: Bürger hat alles Erforderliche getan (idR. form- und fristgerechte Einlegung des Widerspruchs), insb. Widerspruchsfrist, § 70 VwGO
      • Verwirkung möglich, analog § 242 BGB
    3. Widerspruch erfolglos
      • Kann als Sachurteilsvoraussetzung grds. bis zur letzten mündlichen Verhandlung nachgeholt werden; jedoch nur innerhalb der Widerspruchsfrist (⇨ Verstreicht diese nach Klageerhebung wird Klage durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen)
  4. Klagefrist, § 74 VwGO und keine Verwirkung
  5. Sonstige allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen: Rechtsschutzbedürfnis, Beteiligtenfähigkeit, Prozessfähigkeit, Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, Form

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