- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
- Leistungsklage, Feststellungsklage und weitere Verfahren
Normenkontrollverfahren, § 47 VwGO
Verwaltungsprozessrechtliches NormenkontrollverfahrenNormenkontrollverfahrenNormenkontrolle
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Normenkontrollverfahren, § 47 VwGO
Verwaltungsgerichtliches Normenkontrollverfahren, § 47 VwGO: Gerichtliche Kontrolle der Gültigkeit von untergesetzlichen Rechtsnormen (Satzungen und Rechtsverordnungen, insb. Bebauungsplan)
- Antragsbegehren gem. § 88 VwGO: Kläger begehrt die gerichtliche Klärung, ob eine untergesetzliche Norm wirksam oder unwirksam ist; Gegenstand ist Gültigkeit der Norm selbst, nicht einzelner Verwaltungsakt
- Objektives Beanstandungsverfahren
- Bündelungsfunktion: Gebündelte Kontrolle von Vorschriften, die sonst in vielen Einzelfällen Streitgegenstand wären
- Durch das Oberverwaltungsgericht (OVG / VGH) im Wege eines objektiven Normenkontrollverfahrens
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