Normenkontrollverfahren, § 47 VwGO

Verwaltungsprozessrechtliches NormenkontrollverfahrenNormenkontrollverfahrenNormenkontrolle

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Normenkontrollverfahren, § 47 VwGO

Verwaltungsgerichtliches Normenkontrollverfahren, § 47 VwGO: Gerichtliche Kontrolle der Gültigkeit von untergesetzlichen Rechtsnormen (Satzungen und Rechtsverordnungen, insb. Bebauungsplan)

  • Antragsbegehren gem. § 88 VwGO: Kläger begehrt die gerichtliche Klärung, ob eine untergesetzliche Norm wirksam oder unwirksam ist; Gegenstand ist Gültigkeit der Norm selbst, nicht einzelner Verwaltungsakt
  • Objektives Beanstandungsverfahren
  • Bündelungsfunktion: Gebündelte Kontrolle von Vorschriften, die sonst in vielen Einzelfällen Streitgegenstand wären
  • Durch das Oberverwaltungsgericht (OVG / VGH) im Wege eines objektiven Normenkontrollverfahrens

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