Juristische Personen des Privatrechts

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Juristische Personen des Privatrechts

Begriff der juristischen Person i.S.d. Art. 19 III GG: Umfasst auch Personengesellschaften und andere teilrechtsfähige Vereinigungen

  • Gleich dem zivilrechtlichen Begriff der juristischen Person i.S.e. Körperschaft: z.B. Personengesellschaften nicht umfasst
    • Einfacher Gesetzgeber kann nicht über Grundrechtsfähigkeit betroffener Organisationen bestimmen und so personellen Schutzbereich der Grundrechte festlegen
  • hM: Weit auszulegen; auch teilrechtsfähige Vereinigungen wie Personengesellschaften; auch nichtrechtsfähige Vereine, Parteien und ihre Untergliederungen, Betriebsrat, Gewerkschaften
    • Aber keine einfachen Personenmehrheiten ohne organisatorische Struktur (rechtliche Organisation), z.B. nicht lose Vereinigung Gleichgesinnter

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Umfasst der Begriff der „juristischen Person“ i.S.d. Art. 19 III GG auch Personengesellschaften?

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