Auszug
- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Tötungsdelikte
Sterbehilfe
SterbehilfeBehandlungsabbruch
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Sterbehilfe
Sterbehilfe: Unterstützung bei der Herbeiführung des Todes eines (meist unheilbar kranken) Menschen auf dessen ausdrücklichen Wunsch
- Moralisches Spannungsfeld
- Recht auf menschenwürdigen Tod aus Menschenwürdegarantie gem. Art. 1 I GG und Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gem. Art. 2 I GG
- Gegen absoluten Lebensschutz aus Recht auf Leben gem. Art. 2 II 1 GG
- Behandlungsabbruch als Rechtfertigungsgrund
- Beispiel: z.B. Arzt schaltet auf ausdrücklichen Wunsch des unheilbar kranken Patienten den Beatmungsapparat ab
- Unterlassene Sterbehilfe auf Verlangen durch Arzt (z.B. bei starken Schmerzen durch Infusion) evtl. Körperverletzung durch Unterlassen
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Was versteht man unter Sterbehilfe? Ist sie strafbar?
Sichere dir mehr Verständnis im Jurastudium mit der Jurahilfe.de Lernplattform
4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen
Neben weiteren Inhalten aus dem Strafrecht, zum Thema Nichtvermögensdelikte findest du in der Jurahilfe.de Lernplattform auch weitere Vorteile:
- Spare wertvolle Zeit mit kompakten Inhalten im Zivilrecht, Strafrecht & ÖR
- Entwickle Systemverständnis durch interaktive Verlinkungen
- Trainiere effizient die Anwendung mit Multiple-Choice-Fallfragen
- Behebe Wissenslücken gezielt mit personalisierten Lernstatistiken
- Lerne auch unterwegs - nahtloser Wechsel zwischen allen Geräten

Das sagen unsere Nutzer
Die Suchfunktion und die Verlinkung der Inhalte innerhalb der App finde ich klasse. So kann ich auch Begriffe, die ich nicht verstehe, sofort nachlesen.
Anonymer Nutzer
Feedback aus der Community
s

© 2023 Jurahilfe.de. Alle Rechte vorbehalten.